Ausgleichsanspruch wegen vorehelicher Investitionen in die Immobilie

Rechtlicher Ausgangspunkt

Der Zugewinnausgleich knüpft an feste Stichtage an. Das kann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung erhebliche Geld- oder Arbeitsleistungen in eine Immobilie des anderen Ehegatten investiert hat. In solchen Fällen kann neben dem Zugewinnausgleich ein ergänzender Ausgleichsanspruch in Betracht kommen, wenn die rein schematische Berechnung zu einem untragbaren Ergebnis führt.

Der entschiedene Fall

Die Ehegatten stritten über einen Zahlungsanspruch des Ehemanns. Dieser hatte vor der Eheschließung erhebliche finanzielle und arbeitsbezogene Leistungen in eine Immobilie investiert, die im Alleineigentum der Ehefrau stand. Nach der Trennung verlangte er neben dem Zugewinnausgleich einen zusätzlichen Ausgleich für diese Investitionen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Antrag grundsätzlich zulässig sein kann. Der Ehegatte ist also nicht zwingend allein auf den Zugewinnausgleich verwiesen. Der Anspruch scheiterte jedoch daran, dass nicht der Wert der erbrachten Leistungen entscheidend ist, sondern die konkrete Werterhöhung der Immobilie. Diese Werterhöhung muss nachvollziehbar berechnet und dargelegt werden.

Maßstab für die Berechnung

Für die Berechnung reicht es nicht aus, lediglich die investierten Beträge oder den Wert der Arbeitsleistungen zu benennen. Erforderlich ist vielmehr eine Vergleichsberechnung: Es muss dargestellt werden, wie sich das Vermögen mit den vorehelichen Investitionen entwickelt hat und wie es ohne diese Investitionen ausgesehen hätte. Nur aus dieser Differenz kann sich ein zusätzlicher Ausgleich ergeben.

Praxishinweis

Wer einen ergänzenden Ausgleichsanspruch wegen vorehelicher Investitionen geltend machen will, muss sorgfältig zwischen der normalen Zugewinnausgleichsberechnung und einer fiktiven Vergleichsberechnung unterscheiden. Entscheidend ist nicht, was investiert wurde, sondern welcher messbare Vermögensvorteil beim anderen Ehegatten verblieben ist. Ohne eine schlüssige Berechnung der konkreten Wertsteigerung wird der Anspruch regelmäßig scheitern.

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gez. M. Peper
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