Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 9. Juni 2026 – 7 WF 98/26 können Unterhaltspflichtige berufsbedingte Aufwendungen nicht ohne Weiteres pauschal mit 5 % ihres Nettoeinkommens abziehen. Wer sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen vermindern möchte, muss vielmehr grundsätzlich konkret darlegen, welche berufsbedingten Kosten tatsächlich entstanden sind.
Die Entscheidung ist insbesondere für die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle von erheblicher praktischer Bedeutung.
Was sind berufsbedingte Aufwendungen beim Unterhalt?
Bei der Berechnung von Kindesunterhalt kommt es nicht schlicht auf das steuerrechtliche Nettoeinkommen an. Vielmehr müssen wir zunächst das sogenannte unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen ermitteln.
Berufsbedingte Aufwendungen können hierbei einkommensmindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um notwendige, durch die Berufstätigkeit verursachte Kosten handelt, die sich eindeutig von den allgemeinen Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen.
Typische Beispiele können insbesondere Fahrtkosten zum Arbeitsplatz oder sonstige unmittelbar durch die Berufsausübung verursachte Mehraufwendungen sein.
Die frühere 5-%-Pauschale
In der familienrechtlichen Praxis wurde insbesondere im Bezirk des OLG Düsseldorf über lange Zeit häufig eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt.
Diese Vorgehensweise hatte einen erheblichen praktischen Vorteil: Der Unterhaltspflichtige musste nicht jeden einzelnen berufsbedingten Aufwand konkret nachweisen.
Nach der neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf kann eine solche Pauschale jedoch nicht mehr ohne konkrete Darlegung tatsächlich entstandener Kosten vom Einkommen abgezogen werden.
OLG Düsseldorf: Konkrete Kosten müssen dargelegt werden
Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2026 – 7 WF 98/26, stellt heraus, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien keine Rechtsnormen darstellen. Sie dienen vielmehr der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und der möglichst gleichmäßigen Behandlung vergleichbarer Fälle.
Ob und in welcher Höhe berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen sind, bleibt deshalb eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Feststellung und Bewertung der Aufwendungen unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und kann gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.
Das OLG Düsseldorf folgt damit der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung der Leitlinien NRW. Für die Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen müssen danach grundsätzlich tatsächlich entstandene Aufwendungen konkret dargelegt werden.
Die Entscheidung in zwei Sätzen: Das OLG Düsseldorf lehnt einen automatischen Abzug einer 5-%-Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ab und verlangt grundsätzlich die Darlegung tatsächlich entstandener beruflicher Kosten. Unterhaltsrechtliche Leitlinien sind dabei keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern Orientierungshilfen für die richterliche Rechtsanwendung.
Welche Folgen hat die Entscheidung für den Kindesunterhalt?
Die praktische Bedeutung ist erheblich. Kann ein Unterhaltspflichtiger beispielsweise keine berufsbedingten Aufwendungen nachweisen, darf sein Nettoeinkommen nicht allein deshalb pauschal um 5 % reduziert werden, weil er einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Das kann unmittelbar zu einem höheren unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen führen. Dadurch kann sich wiederum die Einkommensgruppe innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und damit die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts verändern.
Umgekehrt bedeutet die Entscheidung nicht, dass berufsbedingte Aufwendungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. Tatsächlich entstandene und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten bleiben abzugsfähig. Entscheidend ist ihre konkrete Darlegung.
Was sollten Unterhaltspflichtige beachten?
Wer berufsbedingte Aufwendungen von seinem Einkommen abziehen möchte, sollte die entsprechenden Kosten künftig sorgfältig dokumentieren und Belege aufbewahren. Bei Fahrtkosten sollten beispielsweise Arbeitsort, Entfernung, Anzahl der Arbeitstage und tatsächlich benutztes Verkehrsmittel nachvollziehbar dargestellt werden können.
Auch in bereits laufenden Unterhaltsverfahren sollten wir deshalb genau prüfen, ob eine Berechnung noch mit einem pauschalen Abzug arbeitet und ob dieser nach den maßgeblichen Leitlinien und der aktuellen Rechtsprechung weiterhin gerechtfertigt ist.
Fazit: Unterhaltsberechnung sollte überprüft werden
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt erneut, dass die Berechnung von Kindesunterhalt keineswegs darin besteht, lediglich das Nettoeinkommen in der Düsseldorfer Tabelle nachzuschlagen.
Gerade die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens kann darüber entscheiden, welcher Unterhalt tatsächlich geschuldet wird. Wer bislang pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen hat oder wem bei einer Unterhaltsberechnung ein solcher Abzug entgegengehalten wird, sollte daher prüfen lassen, ob diese Berechnung noch Bestand haben kann.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
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