Der Umgangsberechtigte muss sich um Fremdbetreuung des Kindes kümmern, wenn er verhindert ist.

Immer wieder hören wir von Mandanten, dass der umgangsberechtigte andere Elternteil den Umgang wegen eigener Verhinderung kurzfristig absagt. Dies müssen Sie nicht hinnehmen. Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.1.2024  hierzu aktuell entschieden.  Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. Für […]

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