Pflichtteil berechnen: Was steht enterbten Kindern und Ehegatten wirklich zu?

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, geht nicht zwingend leer aus. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Gerade bei größeren Nachlässen kann dieser Anspruch erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots oder bereits zu Lebzeiten übertragene Vermögenswerte können die Berechnung kompliziert machen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb häufig nicht nur: „Bin ich enterbt?“, sondern: „Wie hoch ist mein Pflichtteil tatsächlich und welche Vermögenswerte müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden?“

 

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanspruch naher Angehöriger.

Nach § 2303 BGB können insbesondere Abkömmlinge sowie Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil bedeutet allerdings nicht, dass der Enterbte automatisch einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhält.

Es handelt sich grundsätzlich um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Das kann beispielsweise bedeuten:

Ein Vater hinterlässt ein Haus im Wert von 1,2 Millionen Euro und weiteres Vermögen. Eines seiner Kinder wurde testamentarisch nicht als Erbe eingesetzt. Ob und in welcher Höhe das Kind einen Pflichtteilsanspruch besitzt, hängt unter anderem davon ab, welche gesetzlichen Erbquoten gelten und welche weiteren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorhanden sind.

Eine pauschale Berechnung allein anhand des Immobilienwerts wäre deshalb häufig nicht ausreichend.

 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich begrenzt.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Abkömmlinge des Erblassers,
  • der Ehegatte,
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Nicht jeder Angehörige hat also automatisch einen Pflichtteilsanspruch.

Entscheidend ist außerdem die konkrete Familien- und Erbsituation. Bei der Berechnung können beispielsweise weitere Kinder, ein Ehegatte, die bestehende Ehe oder der Güterstand eine Rolle spielen.

Gerade bei größeren Vermögen sollte deshalb nicht allein anhand des Testaments beurteilt werden, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil besteht.

 

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Grundformel ist einfach:

Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils × Wert des Nachlasses

Die praktische Berechnung kann allerdings erheblich komplizierter sein.

Für den Wert des Nachlasses ist grundsätzlich der Bestand und Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Eine vom Erblasser selbst vorgenommene Wertbestimmung ist dabei nicht ohne Weiteres verbindlich.

Beispiel: Zwei Kinder, kein Ehegatte

Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder und setzt eines der Kinder testamentarisch zum Alleinerben ein.

Das andere Kind wird enterbt.

Ohne weitere Besonderheiten hätte jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich einen Erbteil von 1/2. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt davon die Hälfte, also 1/4 des maßgeblichen Nachlasswerts.

Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 800.000 Euro würde sich daraus grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch von 200.000 Euro ergeben.

Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Bei einem konkreten Nachlass können unter anderem ein Ehegatte, güterrechtliche Besonderheiten, Schenkungen, Verbindlichkeiten oder weitere gesetzliche Regelungen zu einer anderen Berechnung führen.

 

Welche Vermögenswerte zählen zum Nachlass?

Bei größeren Vermögen ist die Ermittlung des Nachlasswerts häufig der entscheidende Punkt.

Zum Nachlass können beispielsweise gehören:

  • Bankguthaben,
  • Wertpapierdepots,
  • Immobilien,
  • Gesellschafts- und Unternehmensbeteiligungen,
  • Fahrzeuge,
  • wertvolle Gegenstände,
  • Forderungen,
  • sonstige vermögenswerte Rechte.

Gleichzeitig sind grundsätzlich auch Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Besonders schwierig kann die Bewertung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen sein.

Ein Unternehmen lässt sich beispielsweise nicht ohne Weiteres anhand des letzten Jahresabschlusses bewerten. Bei einer Beteiligung kann vielmehr eine gesonderte Bewertung erforderlich sein.

Gerade bei größeren Nachlässen kann die Frage der richtigen Bewertung deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs haben.

 

Enterbt, aber trotzdem Auskunft verlangen?

Ein Pflichtteilsberechtigter muss die Höhe seines Anspruchs nicht einfach selbst erraten.

Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben grundsätzlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem verlangt werden, dass ein Nachlassverzeichnis aufgenommen und der Wert bestimmter Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Das ist insbesondere dann relevant, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen vollständigen Überblick über das Vermögen des Erblassers hat.

Bei einem größeren Vermögen können beispielsweise folgende Fragen wichtig sein:

  • Welche Bankkonten bestanden?
  • Welche Wertpapiere gehörten zum Nachlass?
  • Welche Immobilien waren vorhanden?
  • Gab es Unternehmensbeteiligungen?
  • Welche Verbindlichkeiten bestanden?
  • Welche Schenkungen wurden zu Lebzeiten vorgenommen?
  • Gab es weitere Vermögenswerte oder Forderungen?

Die Auskunftsrechte sind deshalb häufig ein wichtiger erster Schritt, bevor die Höhe des Pflichtteils abschließend berechnet werden kann.

Was passiert mit Schenkungen zu Lebzeiten?

Eine häufig unterschätzte Frage betrifft Schenkungen.

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.

2325 BGB sieht einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Danach kann eine Schenkung grundsätzlich dazu führen, dass sich der Pflichtteilsanspruch erhöht. Dabei sieht das Gesetz eine zeitliche Staffelung vor: Eine Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt; in den folgenden Jahren reduziert sich die Berücksichtigung schrittweise. Nach zehn Jahren bleibt sie grundsätzlich außer Betracht. Für Schenkungen an den Ehegatten gelten Besonderheiten.

Gerade bei größeren Vermögen ist dieser Punkt von erheblicher Bedeutung.

Wer beispielsweise Jahre vor dem Erbfall eine Immobilie, einen größeren Geldbetrag oder eine Unternehmensbeteiligung auf ein Kind übertragen hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Vermögensübertragung für spätere Pflichtteilsansprüche keine Rolle mehr spielt.

Ob und in welchem Umfang eine Schenkung berücksichtigt werden muss, hängt von den konkreten Umständen der Übertragung ab.

 

Immobilien im Nachlass: Warum die Bewertung entscheidend sein kann

Immobilien gehören bei größeren Nachlässen häufig zu den wertvollsten Vermögensgegenständen.

Dabei stellt sich nicht nur die Frage, ob eine Immobilie zum Nachlass gehört, sondern auch, welchen Wert sie für die Pflichtteilsberechnung hat.

Das kann insbesondere bei folgenden Objekten schwierig werden:

  • Mehrfamilienhäuser,
  • vermietete Immobilien,
  • Unternehmensgrundstücke,
  • größere Grundstücke,
  • Ferienimmobilien,
  • Immobilien mit Nießbrauchs- oder anderen Nutzungsrechten.

Eine erhebliche Differenz beim Immobilienwert kann unmittelbar zu einer erheblichen Differenz beim Pflichtteilsanspruch führen.

Bei einem Nachlass von mehreren Millionen Euro kann bereits eine relativ geringe prozentuale Abweichung bei der Bewertung einen sechsstelligen Betrag ausmachen.

 

Unternehmensbeteiligungen und Pflichtteil

Besonders anspruchsvoll wird die Pflichtteilsberechnung, wenn zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen gehört.

Hier treffen Erbrecht und Unternehmensrecht unmittelbar aufeinander.

Zu prüfen sein können beispielsweise:

  • Welche Beteiligung gehörte dem Erblasser?
  • Wie ist diese Beteiligung zu bewerten?
  • Welche gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehen?
  • Gibt es Nachfolgeklauseln?
  • Welche Verfügungen wurden zu Lebzeiten getroffen?
  • Wurde die Beteiligung bereits teilweise übertragen?
  • Welche Auswirkungen hat die Unternehmensnachfolge auf die übrige Vermögensverteilung?

Bei einem inhabergeführten Unternehmen sollte die Nachlassplanung deshalb nicht erst im Erbfall beginnen.

Wer sein Unternehmen langfristig innerhalb der Familie weitergeben möchte, sollte die Unternehmensnachfolge vielmehr mit der persönlichen Nachlassplanung abstimmen.

 

Pflichtteil beim Berliner Testament

Auch das sogenannte Berliner Testament kann Pflichtteilsfragen aufwerfen.

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Kinder beim ersten Erbfall keinerlei Ansprüche haben.

Sind sie durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche entstehen. Gerade deshalb enthalten viele Berliner Testamente sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln.

Die konkrete Gestaltung muss allerdings genau geprüft werden.

Hinzu kommt, dass gemeinschaftliche Testamente sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten können. Das Gesetz regelt für solche Verfügungen besondere Wirkungen hinsichtlich Widerruf und Unwirksamkeit.

Ein Testament sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist die gesamte Gestaltung und insbesondere die Frage, welche Auswirkungen der erste und der zweite Erbfall haben.

 

Kann man den Pflichtteil einfach ausschließen?

Die Testierfreiheit bedeutet nicht, dass ein Erblasser pflichtteilsberechtigte Angehörige ohne Weiteres vollständig vom Pflichtteil ausschließen kann.

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich.

Wer Vermögen gezielt auf bestimmte Personen übertragen und Pflichtteilsansprüche möglichst vermeiden oder reduzieren möchte, benötigt daher in der Regel eine langfristige Gestaltung.

In Betracht kommen – je nach familiärer und wirtschaftlicher Situation – beispielsweise:

  • testamentarische Gestaltung,
  • Erbvertrag,
  • lebzeitige Vermögensübertragungen,
  • Pflichtteilsverzicht,
  • Erbverzicht,
  • abgestimmte Unternehmensnachfolge.

Welche Gestaltung sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

 

Pflichtteilsverzicht: Eine Möglichkeit bei größeren Vermögen

Bei größeren Vermögen kann ein Pflichtteilsverzicht ein wichtiges Gestaltungsmittel sein.

Ein solcher Verzicht kann insbesondere dann interessant sein, wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen oder die spätere Erbfolge innerhalb der Familie langfristig geregelt werden soll.

Dabei sollte ein Pflichtteilsverzicht nicht isoliert betrachtet werden.

Es muss vielmehr geprüft werden:

  • Wer soll später welches Vermögen erhalten?
  • Welche Vermögenswerte werden bereits zu Lebzeiten übertragen?
  • Welche Ansprüche sollen andere Familienmitglieder erhalten?
  • Welche Auswirkungen hat die Gestaltung auf die Unternehmensnachfolge?
  • Welche steuerlichen Folgen sind zu berücksichtigen?

Bei größeren Vermögen ist eine solche Planung regelmäßig eine langfristige Aufgabe und keine reine Frage der Formulierung eines einzelnen Testaments.

 

Was sollten Enterbte jetzt tun?

Wer glaubt, pflichtteilsberechtigt zu sein, sollte nicht vorschnell einen bestimmten Geldbetrag fordern.

Sinnvoll kann zunächst sein, die rechtliche Ausgangslage zu klären.

Dazu gehören insbesondere:

  • Testament oder Erbvertrag prüfen.
  • Gesetzliche Erbfolge bestimmen.
  • Pflichtteilsquote berechnen.
  • Auskunft über den Nachlass verlangen, soweit erforderlich.
  • Nachlasswerte überprüfen lassen.
  • Schenkungen des Erblassers untersuchen.
  • Pflichtteil und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzung berechnen.
  • Fristen und Verjährung prüfen.

Gerade bei größeren Nachlässen sollte die Berechnung nicht allein auf Angaben der Beteiligten gestützt werden, wenn konkrete Zweifel an Vollständigkeit oder Bewertung bestehen.

 

Die häufigsten Fehler beim Pflichtteil
  1. Der Pflichtteil wird mit dem Erbteil verwechselt

Der Pflichtteil ist grundsätzlich nicht dasselbe wie der gesetzliche Erbteil.

Er beträgt vielmehr grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

  1. Nur das vorhandene Bankguthaben wird betrachtet

Ein Nachlass kann aus wesentlich mehr bestehen als aus Kontoguthaben.

Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere und andere Vermögenswerte können die Berechnung erheblich beeinflussen.

  1. Frühere Schenkungen werden nicht berücksichtigt

Bei größeren Vermögensübertragungen sollte immer geprüft werden, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommt.

  1. Der angegebene Immobilienwert wird ungeprüft übernommen

Gerade bei wertvollen Immobilien kann eine fachgerechte Bewertung für die Höhe des Pflichtteils entscheidend sein.

  1. Das Testament wird isoliert betrachtet

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, Erbverträgen oder komplexen Familienverhältnissen können sich erhebliche rechtliche Besonderheiten ergeben.

  1. Ansprüche werden ohne ausreichende Informationen beziffert

Gerade bei komplexen Nachlässen ist es häufig sinnvoll, zunächst die vorhandenen Auskunftsmöglichkeiten auszuschöpfen und den Nachlassbestand zu klären.

 

Wann ist anwaltliche Beratung besonders sinnvoll?

Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn:

  • ein erheblicher Nachlass vorhanden ist,
  • Immobilien zum Nachlass gehören,
  • Unternehmensbeteiligungen betroffen sind,
  • größere Schenkungen zu Lebzeiten erfolgt sind,
  • mehrere Erben beteiligt sind,
  • ein Berliner Testament oder Erbvertrag existiert,
  • die Höhe des Nachlasses unklar ist,
  • die Beteiligten über die Höhe des Pflichtteils streiten,
  • der Erbe keine ausreichenden Informationen erteilt,
  • die Erbfolge aufgrund einer komplexen Familienkonstellation unklar ist.

Bei größeren Vermögen können Fehler bei der Pflichtteilsberechnung schnell erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe hängt deshalb von der gesetzlichen Erbquote und dem maßgeblichen Wert des Nachlasses ab.

Wer kann den Pflichtteil verlangen?

Insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein. Auch für Eltern des Erblassers sieht § 2303 BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht vor.

Muss ein Enterbter den Pflichtteil selbst berechnen?

Eine erste überschlägige Berechnung ist möglich. Bei größeren oder komplexen Nachlässen sollte jedoch zunächst der vollständige Nachlassbestand ermittelt und die rechtliche Ausgangslage geprüft werden.

Werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?

Schenkungen können unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dabei gelten gesetzliche zeitliche Staffelungen und besondere Regelungen für bestimmte Konstellationen.

Kann ich als Pflichtteilsberechtigter Auskunft über den Nachlass verlangen?

Ja. § 2314 BGB sieht für Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses oder eine Wertermittlung verlangt werden.

Bekomme ich beim Pflichtteil einen Teil einer Immobilie?

Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteil auf Geld und nicht auf die Übertragung eines bestimmten Nachlassgegenstands. Die konkrete Durchsetzung und Berechnung hängt jedoch von der jeweiligen Nachlasssituation ab.

Kann der Pflichtteil vollständig ausgeschlossen werden?

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Ein bloßer Wunsch des Erblassers reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.

Was passiert, wenn der Erbe keine Auskunft über den Nachlass erteilt?

Dann können je nach Situation rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs erforderlich werden. Bei größeren Nachlässen sollte geprüft werden, welche Informationen und Unterlagen konkret verlangt werden können.

Pflichtteil ist bei größeren Vermögen eine komplexe Berechnungsfrage

Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Schenkungen, mehrere Erben, Ehegatten und komplexe Familienverhältnisse können dazu führen, dass zunächst zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen geklärt werden müssen.

Wer enterbt wurde, sollte deshalb nicht allein anhand des Testaments beurteilen, ob ihm ein Anspruch zusteht und wie hoch dieser ist.

Umgekehrt sollten Personen mit größerem Vermögen nicht erst im Erbfall über Pflichtteilsansprüche nachdenken. Eine vorausschauende Nachlassplanung kann helfen, die gewünschte Vermögensnachfolge frühzeitig zu strukturieren und Konfliktpotenzial zu reduzieren.

Sie haben Fragen zum Pflichtteil, zu einem größeren Nachlass oder zur Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge?

Unsere Kanzlei berät Privatpersonen und Unternehmer im Erbrecht in Leipzig und Wurzen sowie deutschlandweit. Ob Pflichtteilsanspruch, Testament, Erbvertrag oder Unternehmensnachfolge: Entscheidend ist die konkrete familiäre und vermögensrechtliche Situation.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann insbesondere bei größeren Vermögen dazu beitragen, spätere Konflikte und ungeklärte Ansprüche zu vermeiden.

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