Der kinderlose Erblasser muss, wenn er sein Vermögen werthaltig und steuergünstig weiter geben will erbrechtliche und steuerliche Aspekte beachten.
Die kinderlosen Ehegatten wollen sich in aller Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Es stellt sich die Frage, ob man diese Erbeinsetzung zu beider Lebzeiten vielleicht noch einmal etwas ändern will, zB. im Fall der Insolvenz oder der Pflegebedürftigkeit.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört zu den Erben des kinderlosen Erblassers der überlebende Ehegatte die Eltern des Erblassers und deren Kinder , die Geschwister. Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses an die möglicherweise unbekannten Verwandten, zB. Cousins (Abkömmlinge der Urgroßeltern) abtreten muss, empfiehlt es sich insbesondere in einer kinderlosen Ehe, ein Testament zu errichten.
Kinderlose Ehegatten, die sich wechselseitig zu Erben einsetzen, müssen auch immer das Pflichtteilsrecht ihrer Eltern im Auge behalten, § 2303 Abs. 2 BGB. Wir empfehlen den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages mit den eigenen Eltern.
Meistens möchten unsere kinderlosen Mandanten Nichten oder Neffen als Schlusserben benennen. Hier ist die Steuerlast zu beachten. Der Freibetrag beträgt derzeit noch € 20.000,00 bei einem Eingangssteuersatz von 15% Erbschaftssteuer. Fachanwältin für Erbrecht, Frau Marion Peper empfiehlt zur Steuervermeidung Vermächtnisse zu gestalten.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Testamentsgestaltung im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin