Seit dem Jahr 2017 regelt § 844 III BGB das Hinterbliebenengeld. Vorher hatten die Obergerichte entschieden , so der Anwalt für Verkehrsrecht, dass Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen keinen Schockschaden darstellen und es deshalb kein Schmerzensgeld gibt.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 06.12.2022, VI ZR 168/21 geändert, so der Anwalt für Schmerzensgeld. Jetzt reicht jede, auch mittelbare psychische Erkrankung infolge der Tötung einer Naheperson für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes aus. Die psychische Störung muss nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Das Hinterbliebenengeld ist eine Entschädigung, die im Falle der Tötung einer Person durch einen Dritten gezahlt wird. Personen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen, können das Hinterbliebenengeld geltend machen. Bei Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartner liegt i.d.R. ein besonderes persönliches Näheverhältnis vor. Bei getrenntlebenden Ehegatten oder anderen Personen muss ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Einzelfall nachgewiesen werden.
Der Anwalt für Verkehrsrecht hinterfragt , ob im Falle des Eintritts einer psychischen Beeinträchtigung beim Hinterbliebenen infolge der Tötung das Hinterbliebenengeld zusätzlich zu einem Schmerzensgeld verlangt werden kann? Hier ist sich die Rechtsprechung noch nicht einig. ZB das Landgericht Tübingen verneint dies mit Urteil vom 17.05.2019, 3 O 108/18 .
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist abhängig von dem Ausmaß der seelischen Beeinträchtigung und richtet sich nach dem Einzelfall. Der Anwalt für Verkehrsrecht zählt exemplarisch auf, Tod Geschwister Hinterbliebenengeld von 5.000 €, Tod Kind Hinterbliebenengeld in Höhe von 15.000 € für jeden 10.000 €. Alle Beträge beruhen auf Einzelfallentscheidungen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
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