Nach § 1601 BGB sind Kinder verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, falls diese bedürftig sind. Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz muss Elternunterhalt erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 EUR des Kindes gezahlt werden. Auch der Anspruch nach § 1601 BGB, § 94 I SGB XII geht nur noch auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen 100.000 EUR brutto übersteigt.
In der Rechtsprechung war streitig, welcher Selbstbehalt dem Kind zu belassen ist, soweit dessen Einkommen höher als 100.000 EUR ist. Hierzu hat das OLG München mit Beschluss vom 6.3.2024 – 2 UF 1201/23 entschieden.
Unter Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe von 100.000 EUR erscheint es , so das OLG München , angemessen, einen Selbstbehalt in Höhe von 5.500 EUR anzunehmen. Dies entspricht bei einem Bruttoeinkommen von jährlich 100.000 EUR dem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 5.500 EUR. Dafür spricht insbesondere Art. 3 GG, da bei Ansetzen eines niedrigeren Selbstbehalts Geschwister mit einem minimal niedrigeren Einkommen ungerecht privilegiert wären. Weiter verweist das OLG auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2019, 3570) aus dem Jahr 2019, so ist im Rahmen des Ehegattenunterhalts ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle vollständig für den Lebensbedarf der Familie zu verwenden. Daraus wird geschlossen, dass ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.500 EUR vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht wird.
Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert , dass eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu 25 % vom Einkommen abgezogen werden kann, soweit Vorsorgeaufwendungen vorliegen.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da durch den BGH seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht geklärt wurde, in welcher Höhe der Selbstbehalt anzusetzen ist.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
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