Der Anwalt für Verkehrsrecht weist darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Fahrtenbuchauflage verschärft hat.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen im Bußgeldverfahren die Angaben zum Fahrzeugführer gegenüber der Bußgeldstelle erst einen Tag vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsfrist veranlasst.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 07.05.2024, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers für die Behörde auch dann im Sinne des § 31 a I 1 StVZO unmöglich war , wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte .
Der Anwalt für Verkehrsrecht rät: Die späte Angabe des Fahrzeugführers ist in Bußgeldverfahren ein zulässiges Mittel, um Bußgeldentscheidungen zu vermeiden. Mit der späten Angabe des Fahrzeugführers muss aber im Detail belegt und nachgewiesen werden, weshalb dieser umfangreiche Zeitaufwand für die Ermittlung des Fahrzeugführers erforderlich war.
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M. Peper
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