Viele Erben sind sich ihrer Rechte nicht bewusst, insbesondere wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber hat jedoch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den sogenannten Pflichtteil verankert, der enterbten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert. Doch damit nicht genug – auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährt enterbten Erben in bestimmten Fällen einen Ausgleich für frühere Schenkungen des Verstorbenen. In der KANZLEI NUSSMANN sorgen wir dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und durchsetzen können.
Der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB
Der Pflichtteilsanspruch sichert enterbten Angehörigen wie den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel), den Eltern des Erblassers und dem Ehegatten einen Anteil am Nachlass in Geldform. Es handelt sich dabei nicht um eine direkte Teilhabe am Nachlass, wie beispielsweise bei der Übertragung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten, sondern um einen reinen Geldanspruch. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispielfall: Ein Ehepaar hat zwei Kinder und es stirbt ein Ehepartner, dann erbt der zweite Ehepartner 50% und beide Kinder je 25% oder ¼. Wird ein Kind enterbt, steht ihm die Hälfte seines Erbanteils, also ⅛, zu. Beläuft sich der Nachlasswert auf 80.000 €, dann beträgt der Pflichtteilsanspruch 10.000 €.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Es ist wichtig, den Pflichtteil rechtzeitig geltend zu machen, da dieser Anspruch der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von der Enterbung durch Testament oder Erbvertrag erhalten hat. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie bei der rechtzeitigen Geltendmachung Ihrer Ansprüche und stellt sicher, dass Ihnen nichts entgeht.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB
Neben dem Pflichtteilsanspruch gibt es auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser greift dann, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die den Nachlass geschmälert haben. Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, an solchen Schenkungen beteiligt zu werden, auch wenn sie nicht enterbt wurden. Ziel des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist es, den Erben davor zu schützen, dass der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten stark verringert wird.
Beispiel: Hat der Erblasser sein gesamtes Vermögen vor seinem Tod verschenkt, so erhält ein Pflichtteilsberechtigter trotzdem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe der Hälfte seines Erbanspruchs, berechnet auf den Wert der Schenkung.
Berechnung und Abschmelzungsmodell
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird auf Basis des Wertes der Schenkung berechnet. Dabei wird der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu berechnen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass dieser Anspruch im Laufe der Jahre abschmilzt. Für Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig. Bei Schenkungen an Ehepartner oder bei eingeräumten Nutzungsrechten (z.B. Nießbrauch) bleibt der Anspruch jedoch bestehen, auch wenn die Schenkung länger als zehn Jahre zurückliegt.
Lebensversicherungen und Pflichtteilsergänzung
Auch Lebensversicherungen können den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten für die Versicherungssumme festgelegt hat. In diesem Fall zählt die Versicherungssumme als Schenkung auf den Todesfall und wird nicht Teil des Nachlasses. Dennoch haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, an dieser Schenkung teilzuhaben.
Auskunftsrechte
Um festzustellen, was der Erblasser verschenkt hat, haben Sie umfassende Auskunftsansprüche gegen den Erben. Daneben können Sie ein notarielles Nachlassverzeichnis einfordern und den Erben seine Auskunft eidesstattlich versichern lassen. Die KANZLEI NUSSMANN unterstützt Sie, den Nachlass und Schenkungen des Erblassers zu ermitteln.
Die Rolle des Beschenkten
Interessant ist auch, dass der Beschenkte, wenn der Nachlass nicht ausreicht, für den Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen werden kann. Der Erbe ist primär verpflichtet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen. Reicht der Nachlass jedoch nicht aus, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten wenden und die Herausgabe des Geschenks verlangen. Alternativ kann der Beschenkte die Herausgabe durch eine Geldzahlung abwenden, wie es in § 2329 BGB geregelt ist.
Nutzen Sie Ihre Ansprüche – Die KANZLEI NUSSMANN steht Ihnen zur Seite
Der Pflichtteil und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind wichtige Mittel, um sicherzustellen, dass nahe Angehörige auch im Falle einer Enterbung oder großer Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers nicht leer ausgehen. Die KANZLEI NUSSMANN bietet Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall und hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
Kontaktieren Sie die KANZLEI NUSSMANN noch heute, um Ihre Ansprüche zu klären. Wir sind telefonisch täglich bis 22 Uhr und auch am Wochenende für Sie erreichbar, um Ihnen mit unserer Expertise im Erbrecht zur Seite zu stehen.