Immer wieder streiten Erben , ob ein Miterbe wie bisher mietfrei wohnen darf im ererbten Haus. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert. Wird ein Gebäude unentgeltlich ohne zeitliche Befristung zu Wohnzwecken überlassen, so ist der Leihvertrag nicht vor Erreichen des Zwecks der Leihe kündbar. Das Landgericht Göttingen hat hierzu am 20.03.1992 entschieden. die Zweckerreichung kann ein lebenslanges unentgeltliches Wohnen voraussetzen. Erblasser und Erbe haben keinen Termin für die Rückgabe des Gebäudes vereinbart.
Der Miterbe kann seinen Herausgabeanspruch auch nicht auf § 604 Abs. 2 BGB stutzen, denn den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch hat der Beklagte noch nicht beendet, weil er das Gebäude weiterhin zum Wohnen benötigt. Die Parteien haben mit der Leihe einen Zweck vereinbart haben, der eine dauerhafte Überlassung des Gebäudes vorsieht.
Ihr Testament sollte in keinem Fall den Erben oder möglichen Vermächtnisnehmern Streitpotenzial dazu geben , Ihren Willen auszulegen. Ihr Testament muss Ihren Willen klar und ohne Widerspruch zum Ausdruck bringen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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