Darf ein Berufsbetreuer als Erbe eingesetzt werden? Diese Frage beschäftigt viele Erblasser und potenzielle Erben gleichermaßen. Grundsätzlich erlaubt die Testierfreiheit, den Nachlass nach eigenen Wünschen zu verteilen. Bei Berufsbetreuern stellt sich jedoch oft die Frage, ob eine solche testamentarische Einsetzung sittenwidrig sein könnte.
Gesetzliche Schutzvorschriften: Einschränkung der Testierfreiheit?
Zum Schutz betreuter Personen gelten spezielle gesetzliche Vorgaben. Besonders relevant ist § 30 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), welcher es beruflichen Betreuern untersagt, geldwerte Zuwendungen von Betreuten anzunehmen – dies umfasst grundsätzlich auch testamentarische Erbeinsetzungen.
Zusätzlich gibt es in den Bundesländern ergänzende Regelungen, etwa Betreuungsordnungen und Heimgesetze, um unzulässige Beeinflussung des Erblassers zu verhindern.
Ist die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers sittenwidrig?
Die Beurteilung erfolgt stets anhand der Umstände des Einzelfalls. Gerichtliche Entscheidungen variieren:
OLG Celle (9.1.2024): Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers wurde als sittenwidrig bewertet.
OLG Frankfurt am Main (21.12.2023): Testament zugunsten eines Arztes trotz Verstoßes gegen Berufsordnung wirksam.
OLG Nürnberg (19.7.2023): Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers nicht sittenwidrig.
Wann ist eine Erbeinsetzung zulässig?
Grundsätzlich kann die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers wirksam sein, wenn keine unzulässige Beeinflussung vorliegt. Entscheidend sind die Beweggründe für die Testamentserstellung.
Nahe Verwandte, die sich benachteiligt sehen, können Einwände gemäß § 138 BGB und relevanter Schutzvorschriften beim Nachlassgericht geltend machen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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