Abofalle erkennen und rechtssicher abwehren
Wir stellen fest, dass immer mehr Mandanten wegen Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH aus Kleve unsere Kanzlei kontaktieren. Die Schreiben dieses Unternehmens vermitteln häufig den Eindruck, es handele sich um einen wirksam geschlossenen Vertrag über einen Branchenverzeichniseintrag. In der tradierten Vertragsrechtsdogmatik gilt jedoch seit jeher, dass ein Vertrag nur dann wirksam ist, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen und der Erklärende den Rechtsbindungswillen eindeutig erkennen lässt. Wer eine Rechnung erhält, obwohl er keinen Vertrag schließen wollte, darf sich nicht durch Mahnungen oder Inkasso einschüchtern lassen. Wir erläutern die rechtliche Lage ausführlich und zeigen, wie wir Ihre Ansprüche durchsetzen.
Hintergründe der Masche der Suchmaschinen Service GmbH
Die Vorgehensweise der Suchmaschinen Service GmbH folgt einem klassischen Muster. Unter Hinweis auf bekannte Namen wie Google oder vermeintliche „Kooperationspartner“ entsteht der Eindruck, es handele sich um einen bereits bestehenden oder kostenfreien Service. In Wirklichkeit wird jedoch versucht, eine kostenpflichtige Vertragsbindung herbeizuführen, die auf einem Branchenverzeichniseintrag basiert, der kaum Sichtbarkeit hat und in der Praxis ohne wirtschaftlichen Nutzen bleibt. Nach traditionellem Verständnis des deutschen Schuldrechts ist ein solcher Vertragsabschluss nur wirksam, wenn die Willenserklärung des Betroffenen frei, bewusst und eindeutig abgegeben wurde. Häufig fehlt es an dieser Grundlage, da Betroffene nicht erkennen, dass überhaupt ein Vertrag zustande kommen soll.
Unwirksamer Vertragsschluss und rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten
Wir prüfen regelmäßig, ob ein wirksamer Vertrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen ist. Bereits am Grundtatbestand scheitern viele dieser Forderungen, weil keine klare Annahmeerklärung vorliegt oder die angebliche Zustimmung durch irreführende Gesprächsführung erschlichen wurde. § 123 Absatz 1 BGB bietet zudem die Möglichkeit der Anfechtung: „Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“ In vielen Fällen lässt sich ein solcher Täuschungstatbestand nachweisen. Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter häufig überraschend oder intransparent und damit nach § 305c Absatz 1 BGB unwirksam: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Bestandteil des Vertrages.“ Diese Grundsätze schützen Betroffene seit Jahrzehnten zuverlässig vor missbräuchlichen Geschäftsmodellen.
Reaktion auf Mahnungen, Inkasso und SCHUFA-Drohungen
In der traditionellen Rechtsanwendung gilt der Grundsatz, dass ohne rechtskräftigen Titel weder vollstreckt noch ein SCHUFA-Eintrag veranlasst werden darf. Drohungen mit SCHUFA-Einträgen dienen daher oftmals lediglich der Druckerhöhung. Wir raten entschieden davon ab, sich hiervon beeinflussen zu lassen. Solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder ein Vollstreckungsbescheid existiert, besteht keinerlei Pflicht zur Zahlung. Die Erfahrung zeigt, dass Anbieter solcher Branchenbuchmodelle gerichtliche Schritte scheuen, da ihre Vertragskonstruktionen vor Gericht regelmäßig scheitern würden.
Unsere Unterstützung für eine schnelle und sichere Klärung
Wir übernehmen die rechtliche Prüfung Ihrer Unterlagen, bewerten die Wirksamkeit des behaupteten Vertrags und formulieren eine klare, juristisch fundierte Zurückweisung der Forderung. In der überwiegenden Zahl der Fälle müssen Betroffene nicht zahlen und können sich vollständig gegen die Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH durchsetzen. Wie auch bei arbeitsrechtlichen Konflikten rund um Kündigung erhalten, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Arbeitgeberkündigung, Aufhebungsvertrag oder Kündigungsfrist zeigt sich, dass eine rechtzeitige juristische Intervention Konflikte verhindert und die eigene Rechtsposition stärkt.
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gez. M. Peper Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin Fachanwältin für Familienrecht Zertifizierte Mediatorin
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