Wir erleben seit Jahren, dass Pflichtteilsstreitigkeiten häufig genau an dem Punkt eskalieren, an dem das notarielle Nachlassverzeichnis verlangt wird und die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen von der zulässigen Bearbeitungszeit haben. Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg vom 28. Januar 2025 – 2 W 64/24, BeckRS 2025, 20745 – bestätigt nun ausdrücklich, was in der praktischen Nachlassabwicklung schon immer gelebte Realität war: Ein Notar benötigt Zeit, um ein vollständiges und objektives Verzeichnis zu erstellen, und diese Zeit muss den Beteiligten rechtlich zugemutet werden.
Das Gericht stellt klar, dass nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Nachlassverzeichnis nicht innerhalb weniger Wochen erstellt werden kann. Notare müssen Bankauskünfte einholen, Immobilienwerte prüfen, Behörden kontaktieren und eine Vielzahl an Unterlagen zusammenstellen. Dieser Aufwand ist erheblich, insbesondere wenn Vermögen im Ausland besteht, komplizierte Vermögensstrukturen vorliegen oder der Erblasser mehrere Bankverbindungen hatte. Das Gericht betont deshalb, dass ein Zeitraum von mindestens vier bis sechs Monaten üblich und zumutbar ist. Wer bereits nach wenigen Wochen Klage erhebt, handelt nach Auffassung des OLG mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO, sodass Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Das bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte nicht mit gerichtlichen Schritten drohen oder diese einleiten können, bevor dem Notar eine angemessene Arbeitsphase eingeräumt wurde.
Für die erbrechtliche Praxis ergibt sich daraus eine klare Linie. Pflichtteilsberechtigte sind gut beraten, den Erben zur Erstellung des notariellen Verzeichnisses aufzufordern, anschließend aber mindestens vier Monate zu warten, bevor gerichtliche Schritte geprüft werden. Ein gerichtliches Vorgehen ist erst dann sinnvoll, wenn der Erbe keine Beauftragung vornimmt oder der Notar über einen längeren Zeitraum hinweg erkennbar untätig bleibt. Umgekehrt können Erben diese Frist als realistische Verteidigung heranziehen, wenn sie nachweisen, dass der Notar ordnungsgemäß beauftragt wurde. Sie sind verpflichtet, sich rechtzeitig zu kümmern, können sich aber auf die Tatsache berufen, dass die Erstellung eines formgerechten Verzeichnisses regelmäßig mehrere Monate erfordert.
Wir unterstützen sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Nachlassverzeichnis, strukturieren den Ablauf, sichern Auskünfte und begleiten den Kontakt mit dem Notar. Mit unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass Fristen eingehalten, Fehler vermieden und unnötige Eskalationen verhindert werden.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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