Umgangsausschluss nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung

Wir begleiten seit vielen Jahren Umgangsverfahren und wissen aus dieser langen Praxis, dass Eingriffe in das Umgangsrecht zu den schwersten familiengerichtlichen Maßnahmen gehören. Das Umgangsrecht ist nicht nur ein Recht des Elternteils, sondern vor allem ein Recht des Kindes. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in FamRZ 2024, 7828 erneut betont, dass der Ausschluss des Umgangs nur in äußersten Ausnahmefällen zulässig ist und nur dann Bestand haben kann, wenn eine konkrete und belegbare Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Diese Entscheidung folgt einer seit Jahrzehnten gewachsenen verfassungsrechtlichen Linie, wonach der Staat die familiären Bindungen schützen und gleichzeitig eine tatsächliche Gefahr vom Kind fernhalten muss. Sie zeigt noch einmal sehr deutlich, dass Gerichte nicht den einfachen Weg über Verbote gehen dürfen, sondern zunächst sämtliche mildere Maßnahmen in Betracht ziehen müssen, die das Kind schützen, ohne familiäre Bande zu zerschneiden.

Das Gesetz ist hier eindeutig. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB darf der Umgang nur dann vollständig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls eine konkrete Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Die Vorschrift verlangt eine klare, nachvollziehbare und auf Tatsachen beruhende Feststellung. Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass bloße Befürchtungen, vage Eindrücke oder pauschale Vermutungen niemals ausreichen dürfen. Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Wohl des Kindes ernsthaft beeinträchtigen würden und die sich durch keine andere Maßnahme abwenden lassen. In der Tradition unseres Familienrechts gilt der Umgang als wichtiger Baustein für die Entwicklung des Kindes. Deshalb ist es stets Aufgabe des Gerichts, vorrangig zu prüfen, ob eine Begleitung durch den Jugendhilfeträger, eine behutsame Anbahnung, engmaschige Kontrollmaßnahmen oder eine therapeutisch begleitete Umgangsgestaltung ausreichen, um eine Gefahr abzuwenden. Erst wenn das Gericht diese Wege gründlich geprüft und nachvollziehbar verworfen hat, darf ein Umgangsausschluss überhaupt erwogen werden.

Nach unserer Erfahrung ist in vielen Verfahren nicht die konkrete Gefährdung das Problem, sondern die Dauer des Verfahrens. Das Bundesverfassungsgericht weist deshalb zu Recht darauf hin, dass verzögerte Umgangsverfahren selbst zur Kindeswohlgefährdung führen können. Das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verpflichtet das Familiengericht, frühzeitig einen Termin anzuberaumen, Eltern und Kind persönlich anzuhören und sich ein unmittelbares Bild zu verschaffen. Wird das Verfahren verschleppt, fehlt es nicht nur an Klarheit, sondern häufig auch an verlässlicher Stabilität für das Kind. Gerade in angespannten familiären Situationen, in denen Vorwürfe, Unsicherheiten und gegensätzliche Erwartungen im Raum stehen, ist eine zügige gerichtliche Klärung unerlässlich. Die Gerichte müssen daher alle notwendigen Schritte ergreifen, um zeitnahe Entscheidungen zu gewährleisten. Das bedeutet auch, dass das Gericht bei Untätigkeit anderer Verfahrensbeteiligter reagieren, Auflagen erteilen oder Sachverständige zügig bestellen muss.

Für Eltern hat diese Entscheidung eine große praktische Bedeutung. Ein Umgangsausschluss darf nicht leichtfertig ausgesprochen oder hingenommen werden. Wer zu Unrecht vom Umgang ausgeschlossen wird, hat gute Chancen, eine Wiederaufnahme oder zumindest eine begleitete Umgangsregelung durchzusetzen. Gleichzeitig müssen Eltern, die einen Ausschluss beantragen, genau darlegen, welche konkrete Gefahr für das Kind besteht und warum mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Wir prüfen in jedem Verfahren sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ob Tatsachen oder lediglich Befürchtungen vorgetragen werden und ob das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat. Auf dieser Basis gestalten wir den Antrag, begleiten die Anhörungen und setzen uns dafür ein, dass das Gericht alle notwendigen Schritte zügig und sorgfältig ergreift.

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gez. M. Peper
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