In der alltäglichen familiengerichtlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass nicht allein das Verhalten der Eltern, sondern ebenso die Dauer und Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens selbst erheblichen Einfluss auf das Kindeswohl haben können. Gerade die gesetzlich normierte Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung nach § 155 FamFG stellt klar, dass Umgangsverfahren zum Schutz des Kindeswohls mit besonderer Priorität zu behandeln sind. Das Familiengericht muss zeitnah Termine anberaumen, unverzüglich persönliche Anhörungen der Eltern und des Kindes durchführen und erforderlichenfalls Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur Klärung der Lage notwendig ist. Verzögert sich das Verfahren unnötig oder werden wesentliche Entscheidungen hinausgeschoben, kann dies eine eigenständige Belastung darstellen, da Kinder in unklaren familiären Situationen häufig emotionale Unsicherheiten entwickeln, die ihre Stabilität und Entwicklung beeinträchtigen. Auch die Eltern geraten oft unter erheblichen Druck, wenn sich das Verfahren über Monate oder gar Jahre hinzieht, und es kommt regelmäßig zu verhärteten Konflikten, die sich wiederum negativ auf das Kind auswirken können. Daraus ergibt sich die Pflicht der Gerichte, konsequent und zielgerichtet zu arbeiten, alle erforderlichen tatsächlichen Feststellungen frühzeitig zu treffen und klare, tragfähige Entscheidungen zu treffen, die dem Kind eine schnellstmögliche Stabilität bieten. Diese Verfahrenspflicht wiegt besonders schwer, wenn bereits Einschränkungen des Umgangs bestehen oder wenn ein Elternteil schwerwiegende Vorwürfe erhebt, deren Aufklärung aus Gründen des Kindeswohls keinen Aufschub duldet. In solchen Fällen hat das Gericht in einer Weise vorzugehen, die den Schutz des Kindes gewährleistet, ohne den Kontakt zu einem Elternteil vorschnell abzubrechen.
Eltern, deren Umgang zu Unrecht ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt wurde, haben jederzeit die Möglichkeit, gerichtliche Abhilfe zu erlangen und eine Wiederherstellung oder zumindest eine begleitete Umgangsregelung zu beantragen. Gerade in Fällen, in denen der Ausschluss ohne hinreichende Tatsachengrundlage erfolgt ist oder das Gericht mildere Mittel nicht hinreichend geprüft hat, bestehen gute Erfolgsaussichten, die Entscheidung zu korrigieren. Gleichzeitig müssen Eltern, die einen Umgangsausschluss begehren, beachten, dass sie die behauptete Kindeswohlgefährdung konkret und nachvollziehbar darlegen müssen. Vage Hinweise auf problematische Situationen, subjektive Ängste oder allgemeine Befürchtungen genügen nicht. Erforderlich sind Feststellungen, die erkennen lassen, dass ein tatsächlicher Schaden oder eine erhebliche Gefahr besteht, die nicht anders abgewehrt werden kann. Wir prüfen in diesen Fällen sorgfältig, welche tatsächlichen Umstände vorliegen, ob das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet hat und ob mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geeignet wären. Durch diese umfassende Analyse wird sichergestellt, dass der Umgang weder vorschnell unterbunden wird noch dass ein Kind schutzlos einer realen Gefahr ausgesetzt bleibt. Unsere langjährige anwaltliche Erfahrung zeigt, dass klare Kommunikation, strukturierte Vorbereitung und ein fundierter rechtlicher Rahmen häufig ausreichen, um selbst hochkonflikthafte Situationen zu entschärfen und tragfähige Lösungen zu entwickeln. Wir begleiten Eltern während des gesamten Verfahrens mit einer verlässlichen, traditionellen Arbeitsweise, die sich an bewährten juristischen Maßstäben orientiert, und sorgen dafür, dass sowohl die Rechte des Kindes als auch die Rechte der Eltern gewahrt bleiben.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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