Juristische Einordnung und Rechtsprechung
In Fällen, in denen ein Kind im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut wird und die Eltern sich nicht einigen können, wer das Kindergeld beziehen soll, kommt dem Familiengericht eine maßgebliche Rolle zu. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Kindergeld grundsätzlich an denjenigen auszuzahlen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Problematisch wird dies, wenn das Kind im Wechselmodell etwa zur Hälfte bei jedem Elternteil betreut wird und keine Einigung der Eltern vorliegt, wer den Kindergeldbezug wahrnimmt.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). § 61 Abs. 1 und Abs. 2 EStG definieren den Anspruch auf Kindergeld und die Berechtigten. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 EStG regelt das Verfahren zur Bestimmung des Berechtigten, wenn mehrere Personen Anspruch auf das Kindergeld haben und keine Einigung besteht. Dabei sieht das Gesetz keine materiellen Kriterien vor, nach denen die Entscheidung zu treffen ist; vielmehr dient § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ausschließlich dazu, der Familienkasse eine eindeutige Bezugsberechtigung zuzuordnen, wenn die Eltern keinvernehmlich festgelegt haben, wer es beziehen soll. § 1612b BGB stellt klar, dass das Kindergeld dem Kindesunterhalt dient und zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden ist, wobei dies im Wechselmodell besondere Auswirkungen haben kann, weil beide Eltern dem Kindeswohl dienen und gleichzeitig unterhaltspflichtig sind.
Voraussetzungen der Gerichtlichen Bestimmung
Sobald das Kind im paritätischen Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils annähernd gleich betreut wird und die Eltern nicht einvernehmlich bestimmt haben, wer den Kindergeldbezug übernimmt (§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG), ist das Familiengericht anzurufen. Aufgabe des Familiengerichts ist es, denjenigen Elternteil als Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen, der eher die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend verwendet wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
Zunächst ist das Kindeswohl als entscheidender Maßstab zu betrachten. Beide Elternteile müssen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie in der Lage sind, das Kindergeld im Interesse des Kindes einzusetzen. Führt dies nicht zu einer eindeutigen Überlegenheit eines Elternteils, greift der Grundsatz der Bezugskontinuität: Derjenige Elternteil, der das Kindergeld bislang bezogen hat, wird regelmäßig weiterhin als Bezugsberechtigter bestimmt, um stetige finanzielle Verhältnisse im Interesse des Kindes aufrechtzuerhalten. Andere Gesichtspunkte wie etwa, welcher Elternteil welche Leistungen für das Kind erbracht hat oder wer welche Kosten getragen hat, sind für die Bestimmung der Lebensmittelpunkt-Berechtigung im Verfahren nach § 64 EStG regelmäßig ohne Bedeutung.
Rechtsprechung
Das Kammergericht Berlin hat die obenstehenden rechtlichen Grundsätze bestätigt und angewandt. In diesem Fall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsame Tochter zunächst nicht vollständig paritätisch, so dass die Mutter in den Jahren 2021 bis 2023 überwiegend Betreuung leistete. In dieser Phase stellte das Gericht klar, dass der Elternteil mit dem überwiegenden Betreuungsanteil auch als Kindergeldbezieher in Betracht kommt. Ab September 2023 lebte das Kind tatsächlich hälftig bei beiden Elternteilen im Wechselmodell. Hier griff der Grundsatz der Bezugskontinuität: Da die Mutter das Kindergeld seit der Geburt der Tochter bezogen hatte, bestätigte das Kammergericht ihre Bezugsberechtigung auch für den Zeitraum des paritätischen Wechselmodells. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass etwaige finanzielle Streitigkeiten oder innerfamiliäre Abrechnungsfragen – zum Beispiel im Zusammenhang mit Kreditzahlungen – im Rahmen eines anderen Verfahrens zu behandeln seien; sie seien für die Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung nicht maßgeblich. Damit setzte das Kammergericht Berlin den gesetzlichen und familiengerichtlichen Maßstab in der Praxis um. Das Gericht stellte fest, dass das Familiengericht den Bezugsberechtigten nach Kindeswohl und bei Gleichstand nach Bezugskontinuität zu bestimmen hat.
Zusammenfassung des Beschlusses in zwei Sätzen: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass im paritätischen Wechselmodell derjenige Elternteil Kindergeldbezieher bleibt, der den größeren Betreuungsanteil hatte oder – bei Gleichwertigkeit beider Eltern in der Betreuung – aufgrund der bisherigen Bezugspraxis die Kontinuität wahrt. Finanzielle Streitigkeiten zwischen den Eltern über interne Leistungen oder Kosten spielen für diese Entscheidung keine Rolle.
Praktische Rechtsfolge und Bedeutung
Für die Praxis bedeutet dies: Können sich Eltern im paritätischen Wechselmodell nicht über den Kindergeldbezug einigen und ist das Verfahren nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG eröffnet, wird das Familiengericht denjenigen Elternteil als Kindergeldbezieher bestimmen, der durch sein Verhalten besser gewährleistet, dass das Kindergeld dem Kindeswohl dient. Bei gleichem Betreuungsanteil ist regelmäßig der bisherige Bezugsberechtigte zu bestätigen. Diese Rechtsprechung unterstützt eine stabile und vorhersehbare finanzielle Situation für das Kind, während innerfamiliäre Ausgleichsansprüche gesondert im Rahmen des Unterhaltsrechts zu klären bleiben.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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