„Wer erbt das Haus? – Warum gerade jetzt so viele Familien über Erbrecht sprechen“

In den Medien wird derzeit viel darüber diskutiert, was passiert, wenn Eltern sterben, Immobilien vererbt werden sollen und Patchwork-Familien, neue Partnerschaften, Stiefkinder oder unverheiratete Lebensgefährten im Spiel sind. Wir erleben in unserer täglichen Praxis, wie schnell ohne klare Regelung Streit entsteht. Gerade in Zeiten, in denen Werte in Immobilien gebunden sind, möchten alle Beteiligten wissen, wer was bekommt, welche Ansprüche Kinder haben und ob der Lebenspartner abgesichert ist. Wir erklären, wie die Rechtslage wirklich ist, welche Fehler wir seit Jahrzehnten immer wieder sehen und warum es sich lohnt, frühzeitig zu handeln.

Gesetzliche Erbfolge – so wird es gemacht, wenn kein Testament existiert

Wenn kein Testament existiert, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das ist seit jeher die klassische Grundregel. Nach § 1924 BGB erben die Kinder als Erben erster Ordnung. § 1931 BGB regelt die Erbquote des Ehegatten. Der Gesetzestext lautet wörtlich: „Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.“ In Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil nach § 1371 BGB regelmäßig auf die Hälfte. Kinder erhalten dann die andere Hälfte gemeinschaftlich. Unverheiratete Partner haben dagegen kein gesetzliches Erbrecht. Genau hier liegt derzeit einer der größten Streitpunkte in der öffentlichen Diskussion, weil viele Lebensgemeinschaften davon überrascht werden.

Patchwork-Familien – Pflichtteil, Stiefkinder und typische Konflikte

In modernen Familienkonstellationen sind oft Kinder aus früheren Beziehungen beteiligt. Diese sind nach dem Gesetz jedoch nur dem leiblichen Elternteil zugeordnet. Stiefkinder erben ohne Adoption nichts. Gleichzeitig können leibliche Kinder auch dann nicht vollständig enterbt werden, wenn sie im Testament nicht bedacht werden. Nach § 2303 BGB steht ihnen der Pflichtteil zu. Der Gesetzestext bestimmt: „Ist ein Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.“ Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Genau diese Pflichtteilsansprüche führen aktuell häufig zu Immobilienverkäufen, weil Liquidität fehlt und die Erbengemeinschaft handlungsunfähig wird.

Immobilien im Nachlass – warum das Haus oft zum Problem wird

Viele Familien möchten, dass „das Elternhaus in der Familie bleibt“. Nach traditionellem Verständnis war das schon immer ein wichtiges Anliegen. Doch Pflichtteil, Erbengemeinschaft und unterschiedliche Interessen zwingen häufig zum Verkauf. Wer das vermeiden möchte, sollte zu Lebzeiten gestalten. Überlegungen wie Testament, Erbvertrag, Nießbrauch, Vermächtnis oder lebzeitige Übertragung sind klassische Instrumente, die seit Jahrzehnten im Erbrecht eingesetzt werden. Sie erfordern aber eine saubere rechtliche Gestaltung, sonst drohen steuerliche und rechtliche Nachteile.

Familienrechtliche Bezüge – Absicherung des Partners und Kinderinteressen

Gerade unverheiratete Partner sind rechtlich selten abgesichert. Im Falle des Todes entstehen nicht nur erbrechtliche Lücken, sondern häufig auch familienrechtliche Folgeprobleme, etwa hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, Sorgefragen und wirtschaftlicher Absicherung. Wir erleben, dass viele Paare davon ausgehen, „irgendwie automatisch abgesichert zu sein“. Das ist ein Irrtum. Wer seine Familie schützen will, braucht klare Regelungen.

Unser Fazit – jetzt handeln statt später streiten

Wir empfehlen aus unserer langjährigen Erfahrung: Wer eine Immobilie besitzt, in Patchwork-Strukturen lebt, Kinder aus verschiedenen Beziehungen hat oder unverheiratet zusammenlebt, sollte jetzt handeln. Die gesetzliche Erbfolge ist streng, traditionell und manchmal unerbittlich. Wer sie nicht möchte, muss gestalten. Für uns gehört es seit jeher zu guter Vorsorge, die Familie rechtlich klar zu schützen und Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen.

Kostenfreie Ersteinschätzung – wir sind täglich bis 22 Uhr erreichbar

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
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