Wer einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines anderen Verkehrsverstoßes erhält, findet häufig ein Messfoto vor, auf dem der Fahrer nur schlecht zu erkennen ist. Dann stellt sich die Frage, wie Betroffene vorgehen sollten.
Wichtig ist zunächst: Ein schlechtes Messfoto macht den Bußgeldbescheid nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde beziehungsweise später das Gericht beweisen kann, dass der Betroffene tatsächlich der Fahrer war.
Einspruch innerhalb von zwei Wochen
Der wichtigste Schritt ist der rechtzeitige Einspruch.
Nach § 67 Abs. 1 OWiG kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid grundsätzlich rechtskräftig. Eine ausführliche Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Es genügt, fristgerecht Einspruch einzulegen.
Keine vorschnellen Angaben zur Fahrereigenschaft
Wer Zweifel an der Identifizierbarkeit auf dem Foto hat, sollte gegenüber der Behörde nicht vorschnell erklären, selbst gefahren zu sein.
Betroffene sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Gerade wenn die Verteidigung darauf gestützt werden soll, dass der Fahrer auf dem Foto nicht eindeutig identifizierbar ist, sollte zunächst die vollständige Bußgeldakte geprüft werden. Bewusst falsche Angaben sollten selbstverständlich nicht gemacht werden.
Das Originalfoto ist entscheidend
Der kleine Ausdruck auf dem Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid entspricht nicht immer der Qualität des Originalmessfotos.
Deshalb sollte nach dem Einspruch Akteneinsicht genommen werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob Gesicht, Augenpartie, Nase, Ohren, Haaransatz oder andere individuelle Merkmale tatsächlich ausreichend erkennbar sind. Unschärfe, Spiegelungen, schlechte Belichtung, Sonnenbrillen oder eine teilweise Verdeckung des Gesichts können die Identifizierung erheblich erschweren.
Der Halter muss nicht der Fahrer sein
Allein daraus, dass jemand Halter des Fahrzeuges ist, folgt nicht, dass er auch den Verkehrsverstoß begangen hat.
Im Bußgeldverfahren muss grundsätzlich nachgewiesen werden, wer das Fahrzeug tatsächlich geführt hat. Kann dies nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, kann eine Verurteilung nicht allein auf die Haltereigenschaft gestützt werden.
Anforderungen der Rechtsprechung
Der BGH hat entschieden, dass bei einem unscharfen oder nur teilweise erkennbaren Fahrerfoto genau dargelegt werden muss, aufgrund welcher individuellen Merkmale der Betroffene identifiziert wurde. Reicht die Bildqualität hierfür nicht aus, kann das Foto als Grundlage einer sicheren Identifizierung ausscheiden.
Auch das OLG verlangt bei problematischen Messfotos eine nachvollziehbare Begründung der Fahreridentifizierung. Eine bloße Feststellung, der Betroffene sei auf dem Foto zu erkennen, reicht bei eingeschränkter Bildqualität nicht ohne Weiteres aus.
Was Betroffene konkret tun sollten
Wer sich auf dem Messfoto nicht eindeutig erkennen kann, sollte daher zunächst innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, keine vorschnellen Angaben zur Fahrereigenschaft machen und anschließend die vollständige Bußgeldakte einschließlich des Originalmessfotos prüfen lassen.
Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, ob die Fahreridentifizierung angegriffen werden kann.
Fazit
Ein undeutliches Messfoto kann ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid sein. Entscheidend ist jedoch nicht, ob das Foto auf den ersten Blick schlecht aussieht, sondern ob die Behörde den Fahrer tatsächlich sicher identifizieren kann.
Wir prüfen nach Akteneinsicht, ob das Messfoto für eine zuverlässige Identifizierung ausreicht und ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
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