Mehr Betreuung – weniger Kindesunterhalt? Neue Rechtsprechung zum erweiterten Umgang

Nach einer Trennung betreuen viele Eltern ihre Kinder heute wesentlich umfangreicher als noch beim klassischen Umgangsmodell mit jedem zweiten Wochenende. Das Kind verbringt beispielsweise regelmäßig mehrere Tage und Nächte beim anderen Elternteil, wird dort versorgt, zur Schule gebracht und nimmt von dort aus an Freizeitaktivitäten teil.

Damit stellt sich zunehmend die Frage: Muss trotzdem der volle Kindesunterhalt gezahlt werden, obwohl der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind fast zur Hälfte selbst betreut und während dieser Zeit sämtliche Kosten übernimmt?

 

Residenzmodell oder Wechselmodell?

Für die Unterhaltsberechnung ist zunächst entscheidend, wie die Betreuung tatsächlich ausgestaltet ist.

Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt:

„Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.“

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Betreuung. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen.

Bei einem echten paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind annähernd hälftig betreuen, sieht die Berechnung dagegen anders aus. Dann müssen grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse zum Barunterhalt des Kindes beitragen.

Dazwischen liegen jedoch zunehmend Betreuungsmodelle, bei denen ein Elternteil beispielsweise 40 oder 45 Prozent der Betreuung übernimmt. Man spricht dann häufig von einem erweiterten Umgang oder asymmetrischen Wechselmodell.

Fast die Hälfte der Betreuung bedeutet nicht automatisch Wechselmodell

Gerade hier liegt ein häufiger Irrtum.

Auch wenn ein Elternteil sein Kind sehr umfangreich betreut, muss deshalb unterhaltsrechtlich noch kein paritätisches Wechselmodell vorliegen. Entscheidend ist, ob weiterhin ein Schwerpunkt der Betreuung bei einem Elternteil besteht.

Dabei kommt den tatsächlichen Betreuungszeiten erhebliche Bedeutung zu. Es wird aber nicht ausschließlich gezählt, wie viele Nächte das Kind bei welchem Elternteil verbringt.

Auch die Verantwortung für den Alltag kann berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Organisation von Schule und Kindergarten, Arztbesuche, Freizeitaktivitäten und andere regelmäßige Angelegenheiten des Kindes.

BGH: Barunterhaltspflicht bleibt grundsätzlich bestehen

Der Bundesgerichtshof, hat klargestellt, dass sich die grundsätzliche Verteilung von Betreuungs- und Barunterhalt nicht bereits dadurch ändert, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil einen erheblich erweiterten Umgang wahrnimmt.

Bleibt der Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht weiterhin grundsätzlich durch Betreuung. Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig – selbst wenn sich seine Betreuung bereits einer hälftigen Mitbetreuung annähert.

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass ein erheblich erweiterter Umgang allein noch nicht zu einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern führt. Die zusätzlichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen können jedoch bei der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts berücksichtigt werden.

Erweiterter Umgang kann den Kindesunterhalt reduzieren

Dass die Barunterhaltspflicht bestehen bleibt, bedeutet aber nicht, dass die umfangreiche Betreuung vollständig unberücksichtigt bleibt.

Der BGH unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Kosten.

Entstehen dem umgangsberechtigten Elternteil durch die umfangreiche Betreuung zusätzliche Kosten, die keine unmittelbare Bedarfsdeckung darstellen, kann dies eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen.

Hinzu kommen Aufwendungen, durch die der Bedarf des Kindes tatsächlich bereits im Haushalt des anderen Elternteils gedeckt wird. Dazu können beispielsweise Aufwendungen für Ernährung, Verkehr, Freizeit, Gesundheit oder Bildung gehören, wenn dadurch entsprechende Kosten im Haushalt des hauptsächlich betreuenden Elternteils erspart werden.

Der BGH lässt hierfür eine pauschalierende Berücksichtigung von regelmäßig 10 Prozent, ausnahmsweise bis zu 15 Prozent des Unterhaltsbedarfs, zu.

Damit kann ein sehr umfangreicher Umgang tatsächlich zu einer spürbaren Reduzierung des zu zahlenden Kindesunterhalts führen.

Aktuell: OLG München reduziert Unterhalt um 15 Prozent

Wie bedeutsam diese neue Rechtsprechung in der Praxis ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG München.

In dem dort entschiedenen Fall betreute der Vater das Kind nach den Feststellungen des Gerichts zu rund 44 Prozent. Trotzdem nahm das Gericht kein paritätisches Wechselmodell an, weil der Betreuungsschwerpunkt weiterhin bei der Mutter lag.

Der Vater blieb deshalb grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Das Gericht berücksichtigte jedoch die erhebliche Mitbetreuung und reduzierte den Unterhaltsanspruch wegen der teilweise bereits im Haushalt des Vaters erfolgenden Bedarfsdeckung um 15 Prozent.

Selbst ein Betreuungsanteil von etwa 44 Prozent führt nicht zwingend zu einem paritätischen Wechselmodell, wenn weiterhin ein Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil besteht. Das Gericht berücksichtigte die umfangreiche Betreuung jedoch bei der Unterhaltshöhe und reduzierte den Unterhalt im konkreten Fall um 15 Prozent.

Nicht nur die Übernachtungen zählen

Für Eltern ist besonders wichtig, dass die Berechnung des Betreuungsanteils nicht allein anhand der Übernachtungen erfolgen muss.

Das OLG München hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch Schul- und Kindergartenzeiten sowie Ferienzeiten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Daneben kann berücksichtigt werden, wer die Hauptverantwortung für die Organisation und Strukturierung des Alltags trägt.

Deshalb sollte eine Unterhaltsberechnung bei erweitertem Umgang immer die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigen.

Unterhalt nicht eigenmächtig kürzen

Eltern sollten den bisher gezahlten Kindesunterhalt trotz umfangreicher Betreuung nicht ohne vorherige Prüfung eigenmächtig reduzieren.

Besteht bereits ein Unterhaltstitel, etwa eine Jugendamtsurkunde, ein gerichtlicher Beschluss oder ein Vergleich, bleibt dieser grundsätzlich wirksam. Eine eigenmächtige Kürzung kann deshalb zu Unterhaltsrückständen und gegebenenfalls zu Vollstreckungsmaßnahmen führen.

Vielmehr sollte zunächst geprüft werden, wie hoch der tatsächliche Betreuungsanteil ist, welche Kosten während des erweiterten Umgangs entstehen und welche dieser Aufwendungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können.

Wann lohnt sich eine neue Unterhaltsberechnung?

Eine Überprüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn das Kind regelmäßig mehrere Tage in der Woche beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbringt, dort einen eigenen Lebensmittelpunkt auf Zeit besitzt und der Elternteil in erheblichem Umfang Kosten für Ernährung, Freizeit, Fahrten und sonstige Bedürfnisse des Kindes übernimmt.

Je näher die Betreuung an eine hälftige Aufteilung heranrückt, desto wichtiger wird eine genaue Prüfung.

Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen Kosten, die allein wegen des Umgangs zusätzlich entstehen, und solchen Aufwendungen, durch die der eigentliche Unterhaltsbedarf des Kindes bereits erfüllt wird.

Fazit

Mehr Betreuung führt nicht automatisch dazu, dass kein oder nur noch anteiliger Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Solange ein Elternteil weiterhin den Schwerpunkt der Betreuung trägt, bleibt der andere grundsätzlich barunterhaltspflichtig.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch deutlich, dass ein erheblich erweiterter Umgang bei der Höhe des Unterhalts nicht unbeachtet bleiben darf. Sowohl eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle als auch eine zusätzliche Berücksichtigung bedarfsdeckender Leistungen von regelmäßig 10 Prozent und in besonderen Fällen bis zu 15 Prozent können in Betracht kommen.

Wir empfehlen deshalb Eltern, die ihr Kind weit über den üblichen Wochenendumgang hinaus betreuen, den bestehenden Kindesunterhalt überprüfen zu lassen. Gerade bei Betreuungsanteilen, die sich einer hälftigen Betreuung annähern, kann eine Neuberechnung des Kindesunterhalts erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

 

 

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gez. M. Peper
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