Für Unternehmen kann ein Bußgeldbescheid besonders problematisch werden, wenn mehrere Mitarbeiter dasselbe Fahrzeug nutzen. Denn bei Verkehrsverstößen muss grundsätzlich die Person verantwortlich gemacht werden, die das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat.
Gerade bei Poolfahrzeugen, Dienstwagen oder gemeinsam genutzten Transportern kann es jedoch vorkommen, dass sich im Nachhinein nicht mehr eindeutig feststellen lässt, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes am Steuer saß.
Der Halter ist nicht automatisch der Fahrer
Unternehmer sollten zunächst zwischen Halter und Fahrer unterscheiden.
Der Halter ist beispielsweise das Unternehmen, auf das das Fahrzeug zugelassen ist. Der Fahrer ist dagegen der Mitarbeiter, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes tatsächlich geführt hat. Diese Personen können identisch sein, müssen es aber nicht.
Beispiel:
Eine GmbH besitzt einen Transporter. Fünf Mitarbeiter nutzen ihn regelmäßig. Einige Wochen später erhält die GmbH einen Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Aus dem Kennzeichen lässt sich zwar das Fahrzeug bestimmen. Damit steht aber noch nicht fest, welcher Mitarbeiter gefahren ist.
Warum die genaue Identifizierung wichtig ist
Ein Bußgeldverfahren richtet sich grundsätzlich gegen eine konkrete natürliche Person. Im Bußgeldbescheid wird diese Person als Betroffener bezeichnet.
Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss der Bußgeldbescheid Angaben zur Person des Betroffenen enthalten.
Bei einem Unternehmen mit mehreren Fahrern kann deshalb eine besondere Situation entstehen:
Das Fahrzeug ist eindeutig identifiziert – der Fahrer aber nicht.
Das ist rechtlich etwas anderes.
Beispiel: Fünf Mitarbeiter, ein Fahrzeug
Nehmen wir an, ein Unternehmen hat fünf Mitarbeiter:
- Mitarbeiter A
- Mitarbeiter B
- Mitarbeiter C
- Mitarbeiter D
- Mitarbeiter E
Alle fünf dürfen denselben Transporter benutzen.
Eine Geschwindigkeitsmessung erfasst das Fahrzeug. Die Behörde kennt das Kennzeichen, kann aber zunächst nicht feststellen, welcher Mitarbeiter gefahren ist.
Der Bußgeldbescheid darf deshalb nicht einfach nach dem Motto funktionieren:
„Das Fahrzeug gehört dem Unternehmen, also ist der Unternehmer verantwortlich.“
Das Kennzeichen allein beweist grundsätzlich nicht, wer gefahren ist.
Was passiert, wenn der Bußgeldbescheid die falsche Person nennt?
Besonders interessant wird es, wenn die Behörde einen Bußgeldbescheid gegen eine Person erlässt, obwohl nicht eindeutig feststeht, dass diese Person der Fahrer war.
Hier muss allerdings genau unterschieden werden.
Eine bloße Vermutung reicht nicht ohne Weiteres aus, um einen konkreten Fahrer zu bestrafen.
Wenn beispielsweise mehrere Mitarbeiter regelmäßig dasselbe Fahrzeug fahren und die Behörde keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hat, wer zum Tatzeitpunkt gefahren ist, kann die Frage der Fahreridentifizierung zu einem zentralen Verteidigungsproblem werden.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder Bußgeldbescheid gegen einen Mitarbeiter unwirksam ist. Die Behörde kann sich beispielsweise auf weitere Erkenntnisse, Zeugenaussagen oder andere Beweismittel stützen.
Besonders wichtig: Fahreridentifizierung und Identität des Betroffenen sind nicht dasselbe
Hier liegt ein juristisch wichtiger Unterschied.
Es gibt zwei Fragen:
1. Wer hat den Verkehrsverstoß begangen?
Das ist die Frage nach dem tatsächlichen Fahrer.
2. Ist der Betroffene im Bußgeldbescheid eindeutig bezeichnet?
Das betrifft die formelle Identifizierung der Person, gegen die sich der Bescheid richtet.
Ein Bußgeldbescheid kann also durchaus einen eindeutig bezeichneten Mitarbeiter nennen – etwa mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Dann ist klar, gegen wen sich der Bescheid richtet.
Damit ist aber noch nicht automatisch bewiesen, dass dieser Mitarbeiter tatsächlich gefahren ist.
Das ist eine Frage des Tatnachweises und damit eine andere rechtliche Ebene.
Was sollten Unternehmer beachten?
Für Unternehmen mit mehreren Fahrern ist eine nachvollziehbare Fahrzeug- und Fahrerdokumentation sinnvoll.
Je nach Betriebsgröße kann beispielsweise dokumentiert werden:
- Wer hat das Fahrzeug wann übernommen?
- Wer hat es zurückgegeben?
- Welche Mitarbeiter durften das Fahrzeug nutzen?
- Welche Fahrten wurden durchgeführt?
- Gab es einen festen Schlüssel- oder Buchungsprozess?
Eine solche Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn die Behörde nach dem Fahrer fragt.
Was bedeutet das für den Unternehmer?
Der Unternehmer muss nicht automatisch selbst die Geldbuße bezahlen, nur weil das Fahrzeug auf sein Unternehmen zugelassen ist.
Bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt grundsätzlich das Fahrerprinzip: Verantwortlich ist die Person, die den Verstoß tatsächlich begangen hat.
Für Unternehmen kann allerdings eine andere Folge relevant werden, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde gegenüber dem Halter eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Das bedeutet, dass künftig dokumentiert werden muss, wer welches Fahrzeug wann gefahren hat.
Fazit
Bei Firmenfahrzeugen mit mehreren möglichen Fahrern sollte man drei Dinge strikt auseinanderhalten:
Fahrzeug: Welches Fahrzeug war betroffen?
Fahrer: Wer saß tatsächlich am Steuer?
Betroffener: Gegen welche konkrete Person richtet sich der Bußgeldbescheid?
Gerade bei Poolfahrzeugen kann die Zuordnung schwierig sein. Ein Kennzeichen beweist zunächst nur, welches Fahrzeug unterwegs war. Es beweist nicht automatisch, welcher Mitarbeiter gefahren ist.
Für Unternehmer lohnt es sich deshalb, die Nutzung gemeinsam verwendeter Fahrzeuge nachvollziehbar zu dokumentieren. Kommt es später zu einem Bußgeldverfahren, kann diese Dokumentation dabei helfen, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären – und zu verhindern, dass ein Mitarbeiter allein aufgrund einer unzutreffenden Zuordnung für einen Verkehrsverstoß verantwortlich gemacht wird.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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