Kündigung trotz Schwerbehinderung in der Probezeit? Diese Entscheidung kann entscheidend sein

 

Schwerbehindert und gerade erst im neuen Job? Eine Kündigung in der Probezeit wirkt zunächst oft unangreifbar. Doch das kann ein gefährlicher Irrtum sein.

Der besondere Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer spielt nämlich auch dann eine Rolle, wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sorgt deshalb für wichtige Klarheit: Auch bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligen.Und genau hier können Fehler passieren, die eine Kündigung unwirksam machen.

Kündigung in der Probezeit trotz Schwerbehinderung – ist das überhaupt möglich?

Ja. Die Schwerbehinderung verhindert eine Kündigung nicht grundsätzlich.

Allerdings gelten für Arbeitgeber besondere Pflichten.

Der entscheidende Punkt: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Der besondere Schutz schwerbehinderter Menschen funktioniert dagegen unabhängig davon. Das bedeutet:

Auch eine Kündigung während der Probezeit kann an besonderen gesetzlichen Anforderungen scheitern.

Das ist für Arbeitnehmer besonders wichtig, die gerade erst eine neue Arbeitsstelle angetreten haben und davon ausgehen, dass sie sich gegen eine Kündigung während der Probezeit ohnehin nicht wehren können.

Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden

Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers grundsätzlich die Schwerbehindertenvertretung beteiligen.

Dabei reicht es nicht aus, die Schwerbehindertenvertretung lediglich formal zu informieren.

Sie muss ausreichend über die geplante Kündigung unterrichtet werden und eine echte Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Wird die Schwerbehindertenvertretung überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann die Kündigung unwirksam sein.

Das gilt nach der aktuellen Entscheidung ausdrücklich auch für eine Kündigung innerhalb der Wartezeit.

Besonders wichtig: Der Arbeitgeber darf nicht einfach sofort kündigen

Genau an diesem Punkt liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme haben muss. Für diese Stellungnahmefrist ist eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Betriebsratsanhörung maßgeblich.

Bei einer ordentlichen Kündigung bedeutet dies grundsätzlich: Der Arbeitgeber muss die Stellungnahmefrist abwarten, bevor er die Kündigung ausspricht.

Im konkreten Fall war die Kündigung ausgesprochen worden, bevor die maßgebliche Frist abgelaufen war. Das hatte entscheidende Folgen: Die Kündigung war unwirksam.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung?

Die Entscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil Arbeitnehmer häufig davon ausgehen:

„Ich bin noch in der Probezeit – gegen die Kündigung kann ich sowieso nichts machen.“

Das stimmt so nicht.

Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift, können andere gesetzliche Schutzvorschriften entscheidend sein.

Bei einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung sollte deshalb nach einer Kündigung insbesondere geprüft werden:

  • War der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung informiert?
  • Wurde die Schwerbehindertenvertretung beteiligt?
  • Wurde sie ausreichend über die Kündigungsabsicht informiert?
  • Hatte sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme?
  • Wurde die gesetzlich erforderliche Frist eingehalten?
  • Wann genau ist die Kündigung zugegangen?
  • Wurde die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben?

Ein Fehler im Kündigungsverfahren kann für den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen haben.

Schwerbehinderung bedeutet nicht automatisch Unkündbarkeit

Wichtig ist allerdings auch die andere Seite:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind nicht unkündbar.

Der besondere Kündigungsschutz soll vor Benachteiligungen schützen und sicherstellen, dass die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen berücksichtigt werden.

Er bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung unter keinen Umständen möglich wäre.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber alle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten hat.

Und gerade bei formellen Anforderungen können sich für Arbeitnehmer wichtige Ansatzpunkte gegen eine Kündigung ergeben.

Kündigung erhalten – was jetzt?

Wer eine Kündigung erhält, sollte nicht erst mehrere Wochen abwarten.

Im Arbeitsrecht läuft insbesondere eine wichtige Frist: Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung trotz möglicher Fehler als wirksam gilt.

Das gilt auch dann, wenn die Kündigung möglicherweise wegen einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam war.

Deshalb gilt: Kündigung erhalten? Frist sofort prüfen lassen.

Fazit: Probezeit bedeutet nicht rechtlos

Die aktuelle Entscheidung macht deutlich:

Auch während der Probezeit kann eine Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers unwirksam sein.

Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligen und ihr die gesetzlich erforderliche Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Eine Kündigung „auf die Schnelle“ kann deshalb zum Problem werden.

Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung lohnt sich nach einer Kündigung daher eine schnelle rechtliche Prüfung.

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