Unternehmen investieren erhebliche Beträge in ihre Internetpräsenz. Sie bezahlen für Webseiten, Suchmaschinenoptimierung und häufig zusätzlich für kostenpflichtige Werbung bei Suchmaschinen. Umso problematischer wird es, wenn potentielle Kunden bei der Suche nach dem Unternehmen unmittelbar eine von künstlicher Intelligenz erzeugte Zusammenfassung angezeigt bekommen, die falsche oder sogar geschäftsschädigende Aussagen enthält.
Eine einzige prominent platzierte KI-Antwort kann erhebliche Folgen haben. Was passiert, wenn dort behauptet wird, ein Unternehmen arbeite unseriös, Kunden seien unzufrieden, Leistungen würden nicht erbracht oder Verbraucher würden in kostenpflichtige Abonnements gelockt?
Viele Interessenten werden anschließend vermutlich nicht mehr die Internetseite des Unternehmens aufrufen. Sie werden auch nicht mehr anrufen und erst recht keinen Auftrag erteilen.
Gerade deshalb ist eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I für Unternehmen außerordentlich interessant.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26 entschieden, dass die Betreiberin einer Suchmaschine für rechtswidrige Aussagen innerhalb einer selbst erzeugten „Übersicht mit KI“ als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen werden kann. Der Suchmaschinenbetreiber kann für seine KI-Antwort selbst verantwortlich sein.
Das Gericht behandelte die KI-Zusammenfassung gerade nicht wie einen gewöhnlichen Link auf eine fremde Internetseite. Die Suchmaschine hatte Informationen aus verschiedenen Quellen ausgewertet, miteinander verbunden und daraus einen neuen Antworttext erzeugt. Damit entstand nach Auffassung des Gerichts ein eigener, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbarer Inhalt.
Die Entscheidung in zwei Sätzen
Das LG München I hat entschieden, dass eine durch die Suchmaschine selbst generierte KI-Zusammenfassung als eigener Inhalt des Suchmaschinenbetreibers anzusehen sein kann und dieser deshalb für rechtswidrige Aussagen als unmittelbarer Störer haftet. Enthält die KI-Antwort unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Bewertungen, die auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen, kann dem betroffenen Unternehmen insbesondere ein Unterlassungsanspruch zustehen.
Die Entscheidung erging im einstweiligen Verfügungsverfahren und war nach der veröffentlichten Besprechung jedenfalls zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Sie ist dennoch von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sich das Gericht sehr ausführlich mit der rechtlichen Einordnung KI-generierter Suchergebnisse beschäftigt hat.
Warum das Urteil für Unternehmen so wichtig ist
Die klassische Internetsuche funktioniert vereinfacht gesprochen so: Eine Suchmaschine zeigt Fundstellen an und verweist auf Internetseiten Dritter. Für rechtswidrige Inhalte auf diesen fremden Seiten haftet der Suchmaschinenbetreiber deshalb nicht automatisch wie der eigentliche Verfasser.
Bei einer KI-generierten Antwort geschieht jedoch etwas anderes.
Die künstliche Intelligenz wählt Informationen aus, verbindet verschiedene Quellen, gewichtet Aussagen und formuliert daraus einen neuen Text. Genau diesen Unterschied stellt das LG München I heraus.
Das Gericht führt aus, dass es sich bei der „Übersicht mit KI“ nicht lediglich um die Anzeige von Suchergebnissen handelt, sondern um einen eigenen zurechenbaren Inhalt. Deshalb konnte sich die Suchmaschinenbetreiberin nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich dieser KI-Aussagen auch nicht ohne Weiteres auf die für fremde Inhalte entwickelten Haftungsprivilegierungen berufen.
Für betroffene Unternehmer ist das ein wesentlicher Unterschied.
Wir müssen uns bei einem entsprechenden Sachverhalt nicht zwingend darauf beschränken, gegen irgendeine möglicherweise unbekannte Internetseite vorzugehen, aus der eine falsche Information ursprünglich stammt. Es kann vielmehr ein unmittelbares Vorgehen gegen den Betreiber der Suchmaschine selbst geprüft werden.
Im Münchner Verfahren ging es um besonders gravierende Vorwürfe
Die Bedeutung des Falles wird deutlich, wenn wir uns ansehen, welche Aussagen die KI produziert hatte. Den betroffenen Unternehmen wurden unter anderem unseriöse Geschäftspraktiken, Verbindungen zu anderen Unternehmen sowie sogenannte „Abo-Fallen“ zugeschrieben. Teilweise entstanden diese Aussagen dadurch, dass die KI Informationen aus verschiedenen Quellen fehlerhaft miteinander verband.
Gerade hierin liegt eine der besonderen Gefahren künstlicher Intelligenz.
Eine Aussage kann sprachlich überzeugend und scheinbar eindeutig formuliert sein, obwohl die zugrunde liegenden Quellen etwas völlig anderes aussagen. Für den durchschnittlichen Nutzer ist dieser Fehler häufig kaum erkennbar.
Der potentielle Kunde liest nicht sämtliche Quellen nach. Er sieht die hervorgehobene KI-Antwort – und trifft möglicherweise innerhalb weniger Sekunden seine Entscheidung.
Falsche Tatsachenbehauptungen müssen Unternehmen grundsätzlich nicht hinnehmen
Rechtlich müssen wir zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterscheiden.
Eine Tatsachenbehauptung betrifft einen Vorgang oder Zustand, dessen Richtigkeit grundsätzlich bewiesen werden kann. Ob ein Unternehmen beispielsweise mit einer anderen Firma verbunden ist, bestimmte Leistungen nicht erbracht hat oder Kunden nach einer Zahlung nochmals zur Zahlung aufgefordert hat, lässt sich grundsätzlich überprüfen.
Bei solchen Tatsachenbehauptungen spielt deren Wahrheitsgehalt eine entscheidende Rolle. Das LG München I stellt unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung klar, dass wahre Tatsachen grundsätzlich eher hinzunehmen sind, unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen dagegen nicht.
Auch eine vermeintliche Meinungsäußerung ist allerdings nicht automatisch zulässig. Beruht etwa die Bewertung eines Unternehmens als „unseriös“ auf nachweislich falschen Tatsachen, kann auch diese Bewertung rechtswidrig sein. Genau diesen Gesichtspunkt hat das LG München I ausdrücklich berücksichtigt.
Unterlassungsanspruch bei falschen KI-Antworten
Die zentrale Anspruchsgrundlage ist der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG.
- 1004 Abs. 1 BGB bestimmt für den Unterlassungsanspruch:
„Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“
Diese Regelung wird entsprechend auf Verletzungen des Unternehmenspersönlichkeitsrechts angewendet. § 823 Abs. 1 BGB schützt daneben ausdrücklich auch sogenannte „sonstige Rechte“, zu denen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gehört.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Äußerung das konkrete Unternehmen erkennbar betrifft. Weiter muss eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vorliegen. Bei Tatsachenbehauptungen ist insbesondere zu untersuchen, ob diese wahr oder unwahr sind. Bei Meinungsäußerungen muss zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit abgewogen werden.
Hinzu kommt für einen Unterlassungsanspruch grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr.
Interessant ist insoweit eine weitere Aussage des LG München I: Dass die konkrete KI-Antwort zwischenzeitlich nicht mehr angezeigt wurde, genügte dem Gericht nicht. Solange nicht hinreichend ausgeschlossen werden konnte, dass der Algorithmus dieselbe rechtswidrige Aussage erneut erzeugt, bestand nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr fort.
Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Eine Suchmaschine kann einen Unterlassungsanspruch nicht zwingend dadurch erledigen, dass die konkrete KI-Antwort nach einer Beanstandung zunächst verschwindet.
Können Unternehmen auch Schadensersatz verlangen?
Hier müssen wir sorgfältig unterscheiden.
Das Urteil des LG München I betrifft vor allem die Unterlassung rechtswidriger Äußerungen. Über umfassende Schadensersatzforderungen wegen Umsatzverlusten hat das Gericht in diesem Verfahren nicht entschieden.
Schadensersatzansprüche sind jedoch im Einzelfall durchaus denkbar.
Nach § 823 Abs. 1 BGB kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn ein geschütztes Recht rechtswidrig und schuldhaft verletzt wurde und hierdurch ein kausaler Schaden entstanden ist. Anders als beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch müssen für Schadensersatz insbesondere Verschulden, Schaden und Ursachenzusammenhang nachgewiesen werden.
Bei falschen geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen ist außerdem § 824 BGB besonders interessant. Danach kann schadensersatzpflichtig sein, wer unwahre Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder Nachteile für dessen Erwerb oder wirtschaftliches Fortkommen herbeizuführen.
Gerade eine KI-Aussage, ein Unternehmen sei unseriös, betrügerisch oder arbeite mit zweifelhaften Geschäftsmethoden, kann grundsätzlich geeignet sein, potentielle Kunden von einer Beauftragung abzuhalten.
Welche Schäden könnten ersetzt verlangt werden?
Hier beginnt regelmäßig der schwierigste Teil eines Schadensersatzverfahrens.
Wir müssen nicht nur beweisen, dass die KI-Aussage falsch und rechtswidrig war. Wir müssen außerdem möglichst konkret nachweisen, welcher wirtschaftliche Schaden gerade durch diese Aussage verursacht wurde.
Denkbar sind beispielsweise verlorene Aufträge, abgesagte Bestellungen, Kundenabwanderungen, Umsatzrückgänge oder zusätzliche Aufwendungen, die notwendig wurden, um die Rufschädigung zu beseitigen.
Auch entgangener Gewinn kann grundsätzlich ersatzfähig sein. § 252 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfasst, wenn dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder aufgrund besonderer Umstände mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Gerade deshalb ist die Dokumentation entscheidend.
Hat ein Kunde ausdrücklich erklärt, er habe wegen einer negativen KI-Antwort von der Beauftragung Abstand genommen, sollte diese Kommunikation gesichert werden. Dasselbe gilt für auffällige Umsatz- oder Anfrageeinbrüche, Stornierungen und Beschwerden von Kunden über vermeintliche Geschäftspraktiken, von denen sie ausschließlich über die Suchmaschine erfahren haben.
Besonders brisant: Sie bezahlen die Suchmaschine für Werbung – und gleichzeitig beschädigt deren KI Ihren Ruf
Für viele Unternehmen dürfte diese Konstellation besonders schwer nachvollziehbar sein.
Sie bezahlen möglicherweise Monat für Monat erhebliche Beträge für Suchmaschinenwerbung. Ziel der Werbung ist, neue Kunden zu gewinnen und die Sichtbarkeit des Unternehmens zu erhöhen.
Gleichzeitig kann oberhalb oder im unmittelbaren Umfeld der klassischen Suchergebnisse eine KI-Zusammenfassung erscheinen, die potentielle Kunden durch falsche Informationen von genau dieser Beauftragung abhält.
Wirtschaftlich wäre das eine denkbar ungünstige Situation: Wir bezahlen für den Klick oder für Sichtbarkeit, während eine andere Funktion desselben Unternehmens möglicherweise das Vertrauen des potentiellen Kunden beschädigt.
Die Frage liegt deshalb nahe, ob neben deliktischen Ansprüchen auch vertragliche Schadensersatzansprüche geprüft werden können.
Schadensersatz aus einem bestehenden Werbevertrag?
Besteht zwischen dem Unternehmen und dem Suchmaschinenanbieter ein kostenpflichtiger Werbevertrag, kommt grundsätzlich eine Prüfung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht.
- 241 Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein Schuldverhältnis jeden Vertragspartner „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichten kann. Verletzt ein Vertragspartner eine solche Pflicht schuldhaft, kann nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangt werden.
Die rechtlich interessante Frage lautet deshalb:
Darf ein Anbieter einerseits Geld dafür verlangen, ein Unternehmen gegenüber potentiellen Kunden sichtbar zu machen, und andererseits durch eine eigene KI-Funktion falsche geschäftsschädigende Aussagen über denselben Vertragspartner verbreiten?
Eine abschließende höchstrichterliche Antwort auf diese spezielle Vertragskonstellation gibt es bislang nicht. Auch das Urteil des LG München I hat diese Frage nicht entschieden.
Wir halten es dennoch für richtig, einen solchen Anspruch bei betroffenen Werbekunden sorgfältig zu prüfen. Entscheidend werden der konkrete Werbevertrag, dessen Vertragsbedingungen, die Art der falschen KI-Aussage, das Verschulden des Anbieters und insbesondere der Nachweis eines hierdurch entstandenen Schadens sein.
Der wichtigste Schritt: Beweise sichern, bevor die KI-Antwort verschwindet
KI-Suchergebnisse sind nicht statisch.
Dieselbe Suchanfrage kann heute eine andere Antwort produzieren als morgen. Genau deshalb kann eine rechtswidrige Aussage verschwunden sein, wenn Wochen später ein Rechtsanwalt oder ein Gericht die Suchanfrage wiederholt.
Betroffene Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich den Text abschreiben.
Wir empfehlen, die gesamte Suchergebnisseite als Screenshot zu dokumentieren. Sichtbar sein sollten insbesondere die eingegebene Suchanfrage, die vollständige KI-Antwort, die dort genannten Quellen sowie Datum und Uhrzeit.
Noch besser ist eine fortlaufende Dokumentation mehrerer identischer oder ähnlicher Suchanfragen.
Auch Kundenmitteilungen sollten unbedingt aufbewahrt werden. Schreibt ein Kunde beispielsweise „Nach dem, was bei Google über Ihr Unternehmen steht, möchte ich keinen Auftrag erteilen“, kann eine solche Nachricht für die spätere Schadensberechnung von erheblicher Bedeutung sein.
Prüfen Sie nicht nur Ihren Firmennamen
Unternehmer sollten sich nicht darauf beschränken, lediglich den Unternehmensnamen einzugeben.
Gerade problematische KI-Antworten können bei Suchkombinationen entstehen wie „Firma XY Erfahrungen“, „Firma XY seriös“, „Firma XY Bewertungen“, „Firma XY Probleme“, „Firma XY Vertrag“, „Firma XY Abzocke“ oder bei Suchanfragen nach bestimmten Leistungen des Unternehmens.
Hier zeigt sich eine weitere Besonderheit der KI-Suche: Der Algorithmus versucht nicht nur, vorhandene Informationen aufzufinden. Er versucht, aus ihnen eine konkrete Antwort auf die Frage des Nutzers zu formulieren.
Genau bei diesem Verarbeitungsschritt können falsche Zusammenhänge entstehen.
Was können wir für betroffene Unternehmen tun?
Stellen wir eine falsche KI-Darstellung fest, prüfen wir zunächst, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäußerung oder eine Mischform handelt und welche Teile der Darstellung nachweislich falsch sind.
Anschließend prüfen wir Ansprüche auf Entfernung beziehungsweise Beseitigung und auf zukünftige Unterlassung. Je nach Sachverhalt kommt auch ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht, wenn eine erhebliche fortdauernde Rufschädigung droht.
Ist bereits ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, prüfen wir zusätzlich Schadensersatzansprüche. Dabei untersuchen wir insbesondere entgangene Aufträge, Umsatzentwicklungen, Kundenreaktionen und notwendige Aufwendungen zur Schadensbegrenzung.
Besteht gleichzeitig ein kostenpflichtiger Werbevertrag mit dem Suchmaschinenanbieter, beziehen wir auch mögliche vertragliche Ansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in die Prüfung ein.
Falsche KI-Antwort über Ihr Unternehmen gefunden?
Dann sollte nicht abgewartet werden.
Erstellen Sie Screenshots der vollständigen Suchseite und sichern Sie die genaue Suchanfrage. Notieren Sie Datum und Uhrzeit und speichern Sie sämtliche in der KI-Antwort angegebenen Quellen.
Haben Kunden wegen der betreffenden Angaben einen Auftrag abgelehnt, storniert oder Rückfragen gestellt, sollten auch diese Nachrichten gesichert werden.
Senden Sie uns die Screenshots und die genaue Suchanfrage zu. Wir prüfen, ob die KI-Aussage rechtswidrig ist und ob Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung erforderlicher Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden können.
Häufige Frage: Haftet Google für falsche KI-Antworten?
Eine automatische Haftung für jede fehlerhafte KI-Antwort gibt es nicht. Das LG München I hat jedoch mit Urteil vom 28.05.2026 – 26 O 869/26 entschieden, dass eine von der Suchmaschine selbst erzeugte KI-Übersicht einen eigenen zurechenbaren Inhalt darstellen kann und der Betreiber deshalb bei rechtswidrigen Aussagen unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Kann ich eine falsche KI-Aussage über meine Firma löschen lassen?
Bei unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen oder sonstigen rechtswidrigen Aussagen können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht kommen. Entscheidend sind der konkrete Wortlaut, dessen Wahrheitsgehalt, die Erkennbarkeit des betroffenen Unternehmens und die Abwägung der betroffenen Rechte.
Kann ich wegen einer falschen KI-Antwort Schadensersatz verlangen?
Das ist grundsätzlich möglich, setzt aber mehr voraus als ein Unterlassungsanspruch. Insbesondere müssen Verschulden, ein konkreter Schaden und dessen ursächlicher Zusammenhang mit der rechtswidrigen KI-Aussage nachgewiesen werden; bei geschäftsschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen kann neben § 823 BGB insbesondere § 824 BGB relevant sein.
Was gilt, wenn wir gleichzeitig Geld für Suchmaschinenwerbung bezahlen?
Dann sollte zusätzlich geprüft werden, ob der Werbevertrag Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet und eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann. Diese spezielle Frage ist durch das Urteil des LG München I jedoch noch nicht entschieden und muss anhand des konkreten Vertrags und des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden.
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