Regelmäßig berät unser Anwalt für Wettbewerbsrecht Mandanten bei der Abwehr von Abmahnkosten. Was müssen Sie wissen und beachten?
Nach dem Urteil des Landgerichtes Dessau Roßlau vom 11.01.2017 handelt derjenige gewerblich, der monatlich 15-25 Verkäufe tätigt und auf einer Internet-Plattform mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite Artikel anbietet.
Wer gleichzeitig mehrere Anzeigen schaltet und / oder gleichartige Artikel in mehreren Mengen anbietet , lässt den Rückschluss darauf zu, dass es sich um keinen haushaltstypischen Verkauf mehr handelt, so dass der Verkäufer unter Gesamtwürdigung der vorgetragenen und erkennbaren Umstände als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist.
Der Anwalt für Wettbewerbsrecht betont, ein solcher gewerblicher Verkäufer ist verpflichtet, die nach § 5 TMG notwendigen Pflichtangaben zum Impressum anzugeben und beim Verkauf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form zu verwenden.
Wer diese Pflichten nicht erfüllt, kann abgemahnt werden gem § 13 UWG Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung.
Er trägt gem § 13 Abs 3 UWG auch die Abmahnkosten“ (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.“
Der Abmahner kann zudem Erstattung von Dokumentations- und Testkaufkosten verlangen, vgl. Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017, § 12 UWG, Rn. 2.123.
Diese Kosten sind auf der Grundlage des Gegenstandswertes abzurechnen. Dieser hat eine Spanne von € 5.000,00- 50.000,00.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihren konkreten Rechten aber auch Pflichten bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin