Der Fachanwalt für Familienrecht weist auf den geänderten Kindesunterhalt hin. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die ab 1. Januar 2024 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die erhöhten Kindesunterhaltsbeträge beruhen auf der Mindestunterhaltsverordnung. Das hälftige Kindergeld ist abzuziehen.
Angepasst wurden auch die seit Jahren unveränderten Selbstbehalte. Hierbei handelt es sich, so der der Anwalt für Scheidung , um den Betrag, der dem Unterhaltsschuldner für seinen eigenen Bedarf regelmäßig verbleiben muss.
Der Anwalt Familienrecht führt aus , der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450,00 €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200,00 €. Hierin sind jeweils 520,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Selbstbehalt , der insbesondere gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt, liegt künftig in der Regel bei 1.750,00 € monatlich (incl. 650,00 € Wohnkostenpauschale).
Der monatliche Eigenbedarf , erläutert der Fachanwalt Familienrecht , des Unterhaltsschuldners gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 1.600,00 €.
Der regelmäßige monatliche Gesamtbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Wohnsitz beträgt wie bisher 930,00 € (incl. 410,00 € Wohnkostenpauschale).
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin Zertifizierte
Testamentsvollstreckerin