Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie unter bestimmten Umständen ein Recht auf die Änderung ihres Arbeitszeugnisses haben – insbesondere wenn es um die sogenannte „Dankes- und Wunschformel“ geht. In einem aktuellen Urteil (Az. 9 AZR 272/22) stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, diese Formel in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen.
Dankes- und Wunschformel – rechtlich erforderlich?
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber gemäß § 109 I 3 GewO und § 241 II BGB keine Pflicht haben, Dankes- und Wunschformeln in ein Zeugnis einzufügen. Diese Formulierungen sind Ausdruck persönlichen Wohlwollens, aber rechtlich nicht zwingend notwendig. Was bedeutet dies konkret für Arbeitnehmer?
Wann ist eine Änderung des Arbeitszeugnisses zulässig?
Änderungen des Arbeitszeugnisses darf der Arbeitgeber nur bei sachlichen Gründen vornehmen. Wichtig: Änderungen dürfen nicht zu Ihrem Nachteil erfolgen, andernfalls könnte dies gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verstoßen und Ihre Ansprüche gefährden.
Darauf sollten Arbeitnehmer achten:
Wenn Ihr Zeugnis ungünstige oder unfaire Formulierungen enthält, sollten Sie rechtzeitig reagieren. Besonders bei der Streichung der Dankes- und Wunschformel könnten negative Auswirkungen auf zukünftige berufliche Perspektiven entstehen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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