Häufig streiten sich Hinterbliebene darüber, wer verantwortlich ist für die Beerdigungskosten. Wir erläutern die Rechtslage.
Zunächst sind die Erben gem. § 1968 BGB dafür verantwortlich die Beerdigungskosten zu tragen. Dies sind die testamentarischen und die gesetzlichen Erben.
Schlagen alle Erben aus, sind die Abkömmlinge , d.h. die Kinder des Verstorbenen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Hierbei ist es egal, ob die Kinder jemals Kontakt zum verstorbenen Elternteil hatten. Dies hat z.B. AG Büdingen 15.5.14, 53 F 65/14 RI entschieden. Die Kinder haften zu gleichen Teilen. Voraussetzung für eine Haftung der Kinder ist, dass sie leistungsfähig sind.
Eine Unterhaltspflicht der Kinder besteht seit dem 01.01.2020 nach dem Angehörigen-entlastungsgesetz nur dann, wenn ihr Einkommen jährlich über 100.000,00 € liegt, gem. § 94 Abs 1a S. 3 SGB XII.
Wenn die Erben ausgeschlagen haben und Kindern nicht vorhanden oder nicht leistungsfähig sind, dann haften die weiteren Verwandten für die Kosten der Beerdigung nach dem Landesrecht Sachsen. Gem. § 10 Abs. 1 S. 1, S. 2 SächsBestG sind die Ehegatten untereinander, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, der nicht eingetragene Partner, sonstige Sorgeberechtigte, Großeltern, die Enkelkinder und sonstige Verwandte in genau dieser Reihenfolge verantwortlich. Kommen mehrere Personen in Betracht, ist immer nur die jeweils älteste Person verantwortlich gem. § 10 Abs. 1 S. 3 SächsBestG. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verpflichteten etwas anderes vereinbart haben.
Dies wurde auch bereits vom Landessozialgericht bestätigt. Das LSG entschied, dass eine jüngere Schwester nicht verantwortlich war, weil ihr Bruder älter ist (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2012 – L 8 SO 24/11 B).
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht