Kennen Sie ihren Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Familienangehöriger durch einen Unfall schwer geschädigt wird oder stirbt? Der Anwalt für Verkehrsrecht zitiert § 10 Abs. 3 SVG.
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Die Gesetzesbegründung hat als Orientierungshilfe für einen durchschnittlichen Schockschaden beim Verlust eines Angehörigen ein Hinterbliebenen Geld von Euro 10.000 ermittelt. Diese Grundlage ist an die Preisentwicklung ab 2017 anzupassen. Zum Beispiel das OLG München geht von einem Hinterbliebenen Geld von Euro 12.000 aus. Die maßgeblichen Bemessungskriterien für die Höhe des Hinterbliebenen Geldes erläutert der Anwalt für Verkehrsrecht. Es sind die Intensität und Dauer der seelischen Beeinträchtigung des Hinterbliebenen. Des Weiteren ist die Art des Nähe Verhältnisses des Hinterbliebenen zum Getöteten und die Bedeutung des Getöteten für den Hinterbliebenen sowie die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung für die Höhe des Hinterbliebenen Geldes relevant und können Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leidens zulassen. Immer muss hier konkret und umfangreich vorgetragen werden betont der Anwalt für Verkehrsrecht.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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