Aufwendungen der Erbauseinandersetzung sind Nachlassregelungskosten

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Der BFH hat am 21.8.24 steuergünstig entschieden.

Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.

Der Fachanwalt für Erbrecht der KANZLEI NUSSMANN erklärt den Sachverhalt.

Die Kl. ist testamentarische Miterbin. Die Erblasserin ist 2017 verstorben. Diese war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemanns. Die Eheleute hatten verschiedene Familienmitglieder im Testament angeführt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollten. Auch hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte.

Im Jahr 2018 wurde allen Miterben ein gemeinschaftlicher Erbschein mit den Erbquoten der einzelnen Erwerber entsprechend dem an sie auszuzahlenden Geldbetrag (für die Kl. eine Quote i.H.v 10,103 %) erteilt. Der Testamentsvollstrecker machte in der Erbschaftsteuererklärung  als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die Räumungskosten für ein Büro und die Wohnung der Erblasserin, Lagerkosten für die Einlagerung der Nachlassgegenstände bis zum Ende der Versteigerung der Nachlassgegenstände. Zudem machte er das Honorar einer Kunstexpertin für die Veräußerung der Kunstwerke geltend.

Das bekl. Finanzamt setzte gegenüber der Kl. Erbschaftsteuer fest. Die erklärten Erbfallkosten erkannte es nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage vor dem FG Köln (DStRE 2023, 1444) hatte teilweise Erfolg.

Der Anwalt für Erbrecht erklärt , der BFH hat  bereits entschieden, dass es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verbundenen Kosten nach § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG unerheblich ist, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist.

10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Es ist für den Abzug unschädlich und typisch, dass der Erbe selbst oder der Testamentsvollstrecker die Kosten ausgelöst hat (BFHE 272, 93.) Unerheblich ist und hierauf weist der Fachanwalt für Erbrecht hin, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

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