Aufwendungen der Erbauseinandersetzung sind Nachlassregelungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Entscheidung vom 21. August 2024 eine wegweisende Klärung zur steuerlichen Behandlung von Nachlasskosten getroffen: Kosten für die Versteigerung beweglicher Nachlassgegenstände zur Erfüllung testamentarischer Geldzuweisungen sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stehen.

Sachverhalt: Streit um Nachlasskosten bei Versteigerung

Die Klägerin war testamentarisch eingesetzte Miterbin einer 2017 verstorbenen Erblasserin, die zuvor Alleinerbin ihres Ehemanns war. Im gemeinschaftlichen Testament hatten die Eheleute konkrete Geldbeträge an mehrere Erwerber festgelegt. 2018 wurde der Klägerin ein gemeinschaftlicher Erbschein mit einer Quote von 10,103 % erteilt.

Der Testamentsvollstrecker machte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung unter anderem folgende Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend:

  • Räumungskosten von Wohnung und Büro

  • Lagerkosten bis zur Versteigerung der Nachlassgegenstände

  • Honorar für eine Kunstexpertin zur Bewertung und Veräußerung von Kunstwerken

Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Der Einspruch blieb erfolglos, die Klage vor dem FG Köln (DStRE 2023, 1444) hatte teilweise Erfolg. Nun entschied der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen.

BFH: Versteigerungskosten können abzugsfähig sein

Der Fachanwalt für Erbrecht der Kanzlei Nussmann erklärt die Rechtslage:

Nach dem aktuellen BFH-Urteil sind auch solche Kosten abzugsfähig, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses anfallen, etwa durch Verkauf beweglicher Gegenstände zur Auszahlung testamentarisch bestimmter Geldbeträge. Entscheidend ist laut BFH nicht, ob die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen entstand.

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verlangt lediglich, dass die Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehen.

Der Fachanwalt weist darauf hin, dass es für die steuerliche Absetzbarkeit unsereitig unerheblich ist, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre oder ob die Kosten durch den Erben selbst oder den Testamentsvollstrecker ausgelöst wurden. (vgl. BFHE 272, 93)

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin


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