Ausgleichsanspruch aus dem Erbe für Pflege des Erblassers

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Ehegatten und Lebensgefährten, gegebenenfalls auch Dritte, haben einen Anspruch gegen den Nachlass für die von ihnen veranlasste Pflege des Erblassers. Der Rechtsanwalt für Erbrecht berät hierzu.

Bislang galt die gesetzliche Regelung, dass nur Abkömmlinge des Erblassers einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Das galt auch für das Berliner Testament. Allerdings gibt es mittlerweile Gerichtsurteile, die auch weitere Personen begünstigen. Der Erbrecht Anwalt hat den Ausgleichsanspruch aus dem Erbe für Pflege des Erblassers geprüft.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 25.02.2023 entschieden, dass auch ein Ehegatte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.03.2023 entschieden, dass auch ein erwachsener Lebenspartner einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat, wenn er einen pflegebedürftigen Partner gepflegt hat.

Der Anwalt Erbrecht ergänzt, es gibt auch Entscheidungen für weitere Personen, z. B. Enkel, Bruder. Dies kann man bereits im Testament oder Berliner Testament regeln.

In allen Urteilen haben die Gerichte einen Anspruch auf Ausgleich für Pflege aus dem Erbe anerkannt, so der Erbrecht Rechtsanwalt. Sie haben aber Voraussetzungen gefordert wie z.B. beachtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, Pflegedauer, Unentgeltlichkeit der Pflege, Pflege ohne Fremdhilfe.

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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin

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