Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 12.03.2023 entschieden, dass das Sozialamt auch dann die Bestattungskosten zu übernehmen hat, wenn ein Erbe vorhanden ist. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Der Erblasser lebte von seiner Ehefrau getrennt und hinterließ mehrere Kinder. Bis auf einen Sohn schlugen alle die Erbschaft aus. Die Witwe und der Sohn bezogen Grundsicherung. Die Witwe veranlasste die Beerdigung und beantragte die Erstattung der Kosten beim Sozialamt.
Das Sozialgericht hat die Kostenübernahme abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat die Pflicht zur Erstattung der Bestattungskosten bestätigt.
Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, grundsätzlich ist der Erbe verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Hier war die Witwe gem § 74 SGB XII Verpflichtete hinsichtlich der Bestattungskosten. Diese Pflicht kann sich aus der Erbenstellung gem § 1968 BGB, einer Unterhaltspflicht oder landesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Nach der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsordnung oblag der Witwe die Bestattungspflicht vor den Kindern.
In Sachsen trifft die Bestattungspflicht die Kinder und das älteste Kind zuerst. Soweit der diejenige der die Bestattung bezahlt hat, hierzu als Erbe oder nach landesrechtlichen Regelungen verpflichtet ist, hat das Sozialamt diese Kosten zu erstatten. Bezieht der diejenige der die Kosten der Beerdigung bezahlt hat Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII liegt die Unzumutbarkeit der Kostentragung regelmäßig aus diesem Grunde bereits vor.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
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