Viele Ehepaare bleiben kinderlos, weil sie ihre Zweisamkeit in vollen Zügen genießen wollen und gleichzeitig Karriere machen möchten. Häufig bleibt eine Ehe aber auch kinderlos, weil der vorhandene Kinderwunsch leider unerfüllt blieb.
Der kinderlose Erblasser muss, wenn er sein Vermögen werthaltig weiter geben will erbrechtliche und steuerliche Aspekte beachten. Wer schreibt, der bleibt – Fachanwältin für Erbrecht, Frau Marion Peper, betont, es ist grundsätzlich immer besser testamentarisch über Ihr Vermögen zu verfügen.
Die kinderlosen Ehegatten werden sich in aller Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dabei müssen sich die Ehegatten darüber klar werden, wie stark sie sich gegenseitig an diese Erbeinsetzung binden wollen. Es ist die Frage zu beantworten, ob man an dieser gegenseitigen
Erbeinsetzung zu beider Lebzeiten vielleicht noch einmal etwas ändern will. Ist ein Abänderungsrecht gewünscht, so muss und kann dies sowohl in gemeinschaftlichem Testament als auch im Erbvertrag entsprechend geregelt werden.
1. Gesetzliches Erbrecht von Personen ohne Abkömmlinge
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge § 1931 BGB gehört der überlebende Ehegatte zu den gesetzlichen Erben.
Der überlebende Ehegatte erbt nicht allein.
Die Verwandten in aufsteigender Linie werden von Gesetzes wegen am Nachlass beteiligt. In der Praxis bedeutet dies, dass neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers und deren Kinder – die Geschwister – erben. Existieren solche Verwandte nicht, werden die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge – Tanten und Onkel – zu Mitgliedern der Erbengemeinschaft.
§ 1925 BGB bestimmt: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
2. Testamentsgestaltung von Personen ohne Abkömmlinge
Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses an die möglicherweise unbekannten Verwandten des Erblassers abtreten muss, empfiehlt es sich insbesondere in einer kinderlosen Ehe, ein Testament zu errichten.
Mit dem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Beim Berliner Testament sollte man die wesentlichen Nachteile beachten, über die wir gesondert berichten.
Kinderlose Ehegatten, die in der vorstehend skizzierten Weise mit wechselseitiger Alleinerbeneinsetzung testieren wollen, müssen auch immer das Pflichtteilsrecht ihrer Eltern im Auge behalten, § 2303 Abs. 2 BGB. Leben die Eltern, oder auch nur ein Elternteil, eines der Ehegatten bei dessen Tod, so werden zugunsten der Eltern des Versterbenden flichtteilsansprüche (im Normalfall 1/8 des Nachlasswertes) ausgelöst, die man alleine durch Testamentsgestaltung nicht verhindern kann. Möglich ist der vorsorgliche Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages mit den eigenen Eltern.
Meistens möchten unsere kinderlosen Mandanten Nichten oder Neffen als Schlusserben benennen. Hier ist die Steuerlast zu beachten. Der Freibetrag beträgt nur € 20.000,00 bei einem Eingangssteuersatz von 15% Erbschaftssteuer. Fachanwältin für Erbrecht, Frau Marion Peper empfiehlt den Nachlass zu splitten.
Selbstverständlich steht es den kinderlosen Erblassern neben den vorgenannten Verfügungen zur Erbeinsetzung jederzeit frei, in das Testament oder den Erbvertrag weitere erbrechtliche Verfügungen, so zum Beispiel die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten bestimmter
Personen oder – rechtsfähiger – Institutionen, aufzunehmen.
Es gibt sehr viele Menschen ohne Abkömmlinge. Dennoch werden oft Fehler bei der Nachlassgestaltung gemacht, die zu schwerwiegenden Nachteilen führen. Diese Nachteile können durch geschickte testamentarische Regelungen vermieden werden. Sie können sich von
einem auf Erbrecht und Erbschaftssteuer spezialisierten Rechtsanwalt – einem Fachanwalt für Erbrecht – beraten lassen.
Für Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht