Das Gericht darf für einen Erbscheinantrag keine übermäßigen Beweismittel fordern
Immer wieder hören wir von Mandanten, dass Nachlassgerichte für einen Erbschein unzählige Geburts- und Eheurkunden fordern.
Der BGH hat hierzu 2023 aktuell entschieden „ Ein Erbscheinsantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Antragsteller vom Gesetz eigentlich geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt.
Im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hat das Gericht die Beteiligten zur Mitwirkung zu veranlassen und entweder auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens hinzuwirken oder Hinderungsgründe hierfür vorzutragen.
Das Gericht hat für die Frage der Zulässigkeit des Erbscheinsantrags festzustellen, ob den Antragsteller ein Verschulden an der bisher unterbliebenen Angabe von Beweismitteln für die Existenz oder Nichtexistenz einer weiteren Erbin trifft. Der Antragsteller ist dabei nicht zur Einschaltung eines Erbenermittlers oder Privatdetektivs verpflichtet, weil die Beschaffung weiterer Informationen nur verlangt werden kann, wenn dies mit – auch finanziell -vertretbarem Aufwand möglich ist. „
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: In der Sterbefallanzeige des Ortsgerichts, deren Inhalt auf den Angaben der Beteiligten zu 2 beruht, sind als Kinder des Erblassers die Beteiligte zu 3 und „eine uneheliche Tochter L., weiteres nicht bekannt, wohnt in GB“ angegeben. Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Beteiligten zu 2 und 3 Erben zu je 1/2 seien. Das Nachlassgericht hat darauf hingewiesen, dass auch die nichteheliche Tochter Erbin geworden sein könnte, und um Mitteilung gebeten, ob den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich dieser Tochter Erkenntnisse vorlägen, die von den Angaben in der Sterbefallanzeige abwichen. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin hilfsweise einen Erbschein beantragt, wonach der Erblasser zu 1/2 von der Beteiligten zu 2 und zu je 1/4 von der Beteiligten zu 3 und „L. “, Nachname und Adresse unbekannt, beerbt worden sei. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Der BGH hat das Nachlassgericht zur Ermittlung verpflichtet, da der antragstellenden Nachlassgläubigerin insoweit kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Der Fachanwalt für Erbrecht kann den Erlass einer öffentlichen Aufforderung nach § 352d FamFG in Betracht zu ziehen. Dies ist das letzte Mittel, wenn die Beibringung der an sich erforderlichen urkundlichen Nachweise dem Antragsteller unmöglich ist oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde (KG BeckRS 2011, 374).
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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