OLG Nürnberg: Testament zugunsten eines Berufsbetreuers ist nicht sittenwidrig
Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 15 W 1830/23) entschieden: Ein Berufsbetreuer kann rechtmäßig Erbe seines Betreuten werden – auch wenn dies gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. Das Testament bleibt dennoch formwirksam und rechtlich gültig.
Der Fall: Testament zugunsten des Betreuers
Im konkreten Fall hatte der Betreute ein maschinengeschriebenes Testament in Form eines Lückentextes handschriftlich ergänzt. In die vorgesehene Lücke trug er handschriftlich den Namen seines Betreuers ein, unterzeichnete das Dokument und setzte diesen damit als Alleinerben ein.
Das OLG Nürnberg beurteilte das Testament als wirksam, da die wesentlichen Inhalte – insbesondere die Erbeinsetzung – handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben waren (§ 2247 BGB).
Verstoß gegen § 30 BtOG: Keine Nichtigkeit
Nach § 30 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) dürfen Betreuer sich grundsätzlich keine Zuwendungen vom Betreuten versprechen oder zuwenden lassen. Dennoch erklärte das OLG: Ein solcher Verstoß macht das Testament nicht unwirksam.
Vielmehr handelt es sich um einen Verstoß gegen Berufspflichten, der zivilrechtlich nicht zur Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung führt. Der Betreuer darf das Erbe annehmen – auch wenn dies berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Risiko: Verlust der Eignung als Berufsbetreuer
Trotz der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Testaments bleibt ein Risiko bestehen: Wer als Betreuer eine Zuwendung vom Betreuten annimmt, verstößt gegen § 30 BtOG. Dies kann zur Folge haben, dass die Person nach § 27 BtOG künftig nicht mehr als Berufsbetreuer zugelassen wird.
Das bedeutet: Erbrechtlich zulässig, aber berufsrechtlich heikel.
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👩⚖️ Über die Autorin
Marion Peper
Fachanwältin für Erbrecht & Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin