Viele Menschen glauben, mit einem Testament ließe sich der komplette Nachlass nach Belieben verteilen – inklusive der vollständigen Enterbung ungeliebter Angehöriger. Doch Vorsicht: Das deutsche Erbrecht setzt engen Familienangehörigen eine Grenze – den Pflichtteil. Wer also glaubt, Kinder, Ehegatten oder Eltern einfach „rausstreichen“ zu können, irrt juristisch gewaltig.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass für besonders nahe Angehörige. Anspruchsberechtigt sind:
Kinder – egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert
Ehegatten, wenn die Ehe beim Erbfall noch bestand
Eltern, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind
Wichtig: Geschwister, Schwiegerkinder und Stiefkinder gehen leer aus – sie gehören nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
Was steht Pflichtteilsberechtigten konkret zu?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, kein Anspruch auf konkrete Gegenstände. Berechnet wird er als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Nachlasses – dazu zählen:
Immobilien
Bankguthaben
Wertpapiere
Wertgegenstände (z. B. Schmuck, Kunst)
Schulden und Beerdigungskosten werden vorab abgezogen. Die Ermittlung erfolgt auf Basis eines Nachlassverzeichnisses, das Pflichtteilsberechtigte einfordern dürfen.
Pflichtteilsanspruch durchsetzen – so geht’s!
Pflichtteilsberechtigte müssen aktiv werden – der Anspruch besteht nicht automatisch. Ansprechpartner sind nicht die Nachlassgerichte, sondern die Erben. Diese müssen:
ein Nachlassverzeichnis vorlegen,
Schenkungen der letzten zehn Jahre offenlegen,
und bei begründetem Zweifel eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Kommt es zum Streit über Werte – etwa bei Kunst oder Sammlungen –, können Pflichtteilsberechtigte sogar ein Sachverständigengutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass.
Pflichtteil umgehen – geht das überhaupt?
Zwar können enterbte Angehörige auf ihren Anspruch verzichten, jedoch nur notariell beurkundet – meist gegen eine Abfindung. Achtung: Ist die Vereinbarung arglistig, etwa durch Täuschung über das Vermögen, kann der Verzicht unwirksam sein.
Vorsicht bei Schenkungen: Pflichtteilsergänzungsanspruch!
Viele Erblasser versuchen, durch vorweggenommene Schenkungen das Pflichtteilsrecht auszutricksen. Doch das Gesetz kennt auch hier einen Riegel: Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können den Pflichtteil erhöhen – Stichwort Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Wer in der Familie Konflikte vermeiden will, sollte frühzeitig klare Verhältnisse schaffen – mit rechtssicherer Beratung und transparenter Nachlassplanung. Denn der Pflichtteil wirkt oft genau dann, wenn man ihn nicht einkalkuliert hat.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
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