Enterbt – und trotzdem Geld? Warum der Pflichtteil viele Testamente ins Wanken bringt

Viele Menschen glauben, ein Testament reiche aus, um unliebsame Angehörige vollständig vom Nachlass auszuschließen. Genau das ist jedoch in vielen Fällen ein gefährlicher Irrtum. Gerade das Thema Enterbung, Pflichtteil, Testament und gesetzliche Erbfolge sorgt derzeit wieder für große Aufmerksamkeit, weil viele Familien erst im Erbfall merken, dass die Rechtslage ganz anders ist als gedacht. Im Erbrecht gilt nämlich: Wer ein Kind, den Ehegatten oder andere nahe Angehörige im Testament nicht als Erben einsetzt, hat damit nicht automatisch erreicht, dass diese Person am Ende leer ausgeht. Zwar kann der Erblasser nach § 1937 BGB durch Testament selbst bestimmen, wer Erbe werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass nahe Angehörige keinen Anspruch mehr haben. Denn das Gesetz schützt bestimmte Personen durch den sogenannten Pflichtteil. § 2303 BGB regelt ausdrücklich, dass der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Genau hier liegt die rechtliche und wirtschaftliche Brisanz vieler erbrechtlicher Gestaltungen. Eine Enterbung beseitigt regelmäßig nur die Stellung als Erbe, nicht aber automatisch den Anspruch auf den Pflichtteil. Besonders wichtig ist das für Kinder und Ehegatten. Auch Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Das bedeutet in der Praxis: Wer etwa ein Kind durch Testament enterbt, kann trotzdem einen erheblichen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben auslösen. Viele Testamente, die privat und ohne rechtliche Beratung erstellt werden, übersehen genau diesen Punkt. Dann soll Streit vermieden werden, tatsächlich wird der Konflikt aber erst recht eröffnet, weil nach dem Erbfall Auskunft über den Nachlass verlangt wird und Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

Besonders häufig erleben wir, dass Familien glauben, eine Enterbung sei dasselbe wie eine vollständige Entziehung aller Ansprüche. Das stimmt juristisch gerade nicht. Den Pflichtteil kann man nicht nach Belieben entziehen. Das Gesetz lässt eine Pflichtteilsentziehung nur unter sehr engen Voraussetzungen zu. § 2333 BGB zeigt, dass dafür schwerwiegende Gründe vorliegen müssen. Bloße Enttäuschung, familiäre Spannungen, Kontaktabbruch oder langjähriger Streit reichen in der Regel nicht aus. Genau deshalb ist die Formulierung eines Testaments oft viel komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Wer hier ungenau formuliert oder auf Muster aus dem Internet vertraut, riskiert, dass der eigene letzte Wille wirtschaftlich nicht so umgesetzt wird, wie man es eigentlich wollte.

Hinzu kommt, dass viele Menschen auch die gesetzliche Erbfolge falsch einschätzen. Liegt kein wirksames Testament vor, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. § 1924 BGB bestimmt, dass die Kinder die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind. Für Ehegatten gilt ergänzend § 1931 BGB. Je nach Güterstand, insbesondere bei der Zugewinngemeinschaft, können sich weitere Besonderheiten ergeben. Gerade in Patchwork-Familien, bei zweiten Ehen, bei Immobilienvermögen oder beim Berliner Testament entstehen dadurch erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken. Viele Betroffene gehen davon aus, dass der länger lebende Ehegatte automatisch alles bekommt und die Kinder erst später erben. Auch das ist rechtlich häufig nur die halbe Wahrheit, weil Pflichtteilsansprüche schon beim ersten Erbfall eine Rolle spielen können.

 

Deshalb ist das Thema Pflichtteil trotz Enterbung für viele Familien von großer Bedeutung. Es geht nicht nur um juristische Feinheiten, sondern oft um erhebliche Vermögenswerte, etwa um Häuser, Eigentumswohnungen, Sparguthaben, Depots oder Unternehmensbeteiligungen. Wer den Nachlass wirksam gestalten möchte, muss deshalb frühzeitig prüfen, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch die gesetzlichen Erbquoten wären und welche Folgen eine Enterbung tatsächlich auslöst. Ein Testament ist ein wichtiges Instrument, aber nur dann wirklich sinnvoll, wenn es juristisch sauber durchdacht ist und nicht nur den Wunsch formuliert, sondern auch die gesetzlichen Grenzen beachtet.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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