Immer häufiger sind die Fälle, dass Erblasser im Ausland leben oder in Pflegeheimen untergebracht sind und dort versterben aber ihr Vermögen in Deutschland haben. Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, wie Sie als Erbe Ihre Rechte durchsetzen können.
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat hierzu aktuell den „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers überraschend neu definiert. Folgender Fall lag zugrunde, der demenzkranke Erblasser, der zunächst in deutschen Pflegeheimen lebte, wurde gegen seinen Willen in ein kostengünstigeres Pflegeheim in Polen verlegt und verstarb dort. Das Amtsgericht verweigerte den beantragten Erbschein mit der Begründung, der Verstorbene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Polen gehabt – und damit gelte polnisches Erbrecht.
Im Mittelpunkt, so das Oberlandesgerichts Karlsruhe, steht der „Bleibewille“ des Erblassers. Neben dem objektiven Aufenthaltsort sind auch subjektive Faktoren , der Wille des Erblassers zu berücksichtigen. Ein Verbleib im Ausland kann nicht als „gewöhnlicher Aufenthalt“ beurteilt werden, wenn der Erblasser gegen seinen Willen im Ausland weilt.
Diese Entscheidung – so der Anwalt für Erbrecht – eröffnet allen Erben, für die ein Erbe nach deutschem Erbrecht bedeutend wirtschaftlich günstiger ist, eine Grundlage für die Beantragung des Erbscheines.
Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Pflichten und Rechten im Erbfall, beim Berliner Testament, zum Erbvertrag , zum Vermächtnis und zum Pflichtteil im Detail zu beraten täglich bis 22 Uhr – bundesweit.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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