Der Bundesfinanzhof BFH hat entschieden, dass auch Kosten für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abzugsfähig sind“ Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen“
Der Anwalt für Erbrecht erklärt ,es für die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verbundenen Kosten nach § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG unerheblich ist, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist.
- 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie
dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen .
Es ist für den Abzug unschädlich und typisch, dass der Erbe selbst oder der Testamentsvollstrecker die Kosten ausgelöst hat (BFHE 272, 93 .
Unerheblich ist und hierauf weist der Fachanwalt für Erbrecht hin, ob eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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