Im Erbrecht spielt die Schenkung des Erblassers eine große Rolle – insbesondere dann, wenn es um den Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsansprüche geht. Doch nicht jede Zuwendung zählt als „echte“ Schenkung. Eine sogenannte remuneratorische Schenkung (belohnende Schenkung) kann unter bestimmten Umständen als Schenkung eingeordnet werden – mit erheblichen Folgen für die Berechnung des Pflichtteils.
Wann schmälert eine Schenkung den Pflichtteil nicht.
Eine remuneratorische Schenkung gilt nur dann nicht als Schenkung und wird damit nicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet, wenn die Belohnung in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen steht. Das ist typischerweise der Fall, wenn:
- der Beschenkte erhebliche persönliche Opfer erbringen musste,
- die erbrachte Leistung für den Erblasser von besonderer Bedeutung war,
- oder das Unterlassen einer Belohnung als sittlich anstößig empfunden würde.
Beispiel aus der Praxis
Ein klassisches Beispiel ist die Pflege: Gibt jemand seine eigene Berufstätigkeit auf, um den Erblasser über Jahre hinweg zu betreuen, und gerät dadurch selbst in finanzielle Schwierigkeiten, kann eine Zuwendung als angemessene Anerkennung gelten – und wäre in diesem Fall nicht pflichtteilsergänzungspflichtig.
Warum ist der rechtliche Rat vom Fachanwalt für Erbrecht entscheidend.
Die Einordnung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht ist komplex und hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Für Pflichtteilsberechtigte kann es entscheidend sein, ob eine Zuwendung als Schenkung wird – denn davon hängt die Höhe des eigenen Anspruchs gegen den Erben ab.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
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