Der Anwalt für Grundstücksrecht erklärt, ein Grundsteuererlass kommt in Betracht, wenn die Erträge des Grundstückes um 20 vom Hundert des normalen Rohertrags des Steuergegenstands gemindert sind. Der Antrag auf Grundsteuerminderung sollte immer gestellt werden, wenn die Erträge des Grundstückes z.B. wegen fehlender Sanierung und hierdurch resultierender Mietkürzungen oder wegen fehlender Bebaubarkeit z.B. mangels Baugenehmigung fehlen oder reduziert sind.
Der Anwalt für Grundstücksrecht verweist hierzu auf § 34 Grundsteuergesetz (GrStG), der den Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken regelt.
Die Grundsteuerminderung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung,, z.B. BVerwG Urt. v. 14.5.2014 nur möglich, wenn die Ertragsminderung durch einen
Leerstand des Objekts bedingt, den der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat . Hierzu ist erforderlich, dass er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem
marktgerechten Mietzins bemüht hat (, entschied das BVerwG mit Urteil vom 6. September 1984.Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen
unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen, wobei es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraumes ankommt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden urteilete das BVerwG mit Beschluss vom 22. Januar 2014 .
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M. Peper
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