Kein Umgang gegen Willen des Kindes

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Ein funk­tio­nie­ren­des Um­gangs­mo­dell, das dem kon­stant ge­äu­ßer­ten Wil­len der Kin­der ent­spricht, ist nicht ab­zu­än­dern. Dies haben die Obergerichte mehrfach entschieden , z.B. das  Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main. Ein den Kin­dern „auf­ge­dräng­ter“ Um­gang könne als Be­las­tung emp­fun­den wer­den und deren Ver­hält­nis zum um­gangs­be­rech­tig­ten El­tern­teil ne­ga­tiv be­ein­flus­sen.

Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert den Fall, die Beteiligten sind in Scheidung lebende Eltern zweier gemeinsamer Kinder. Nach bisheriger Praxis übt der Kindsvater den Umgang in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen aus. Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches Wechselmodel vor. Die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass Ruhe einkehren solle. Das AG beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang praktizierten Übung.

Der Anwalt für Umgang  erklärt, das OLG Frankfurt a. M., gibt  dem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen kommt im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung . Er sei Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder hier nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wiedergebe. Es ist für  das Kindeswohl außerordentlich problematisch, wenn ihnen nun eine von ihren geäußerten Vorstellungen abweichende Umgangsregelung `gerichtlich verordnet` werden würde“.

Der elterliche Gleichberechtigungswunsch ist irrelevant.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
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