Kinderloses Ehepaar mit Immobilie: Erbrechtliche Risiken, Sozialhilferegress – und wie wir sie traditionell sauber lösen

Kinderlose Ehepaare fühlen sich im Alltag oft rechtlich „sicher“ – insbesondere, wenn eine selbst bewohnte Immobilie vorhanden ist und man davon ausgeht, „der andere erbt ja alles“. Genau hier liegt aber einer der klassischen Irrtümer im deutschen Erbrecht: Ehegatten erben sich nicht automatisch gegenseitig. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – und die führt bei Kinderlosigkeit häufig dazu, dass Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte (teilweise ungewollt) Erben werden.

Noch brisanter wird es, wenn ein möglicher Sozialhilfeträger im Hintergrund steht – etwa wegen Heimkosten eines Elternteils. Dann kann aus der eigentlich „familiären“ Nachlassregelung plötzlich eine wirtschaftliche Zwangslage entstehen, bis hin zum Druck, eine Immobilie zu verwerten.

In diesem Beitrag stellen wir – in verständlichen Worten, aber juristisch präzise – dar, welche typischen Konstellationen bei kinderlosen Ehepaaren mit Immobilie auftreten, welche gesetzlichen Regeln gelten, wie der „lange Arm“ des Sozialhilfeträgers in die Erbfolge hineinwirken kann und welche bewährten Gestaltungen (klassisch-traditionell) zuverlässig schützen.

  1. Der Kernfehler: „Wir sind verheiratet, also erbt der Ehegatte alles.“

Diese Annahme ist gefährlich. Das Gesetz ordnet die Erbfolge nicht nach Nähegefühl, sondern nach Ordnungen und Quoten. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist nur ein Teil des Systems.

Wörtlich heißt es in § 1931 Abs. 1 BGB:

„Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.“

Bei Kinderlosigkeit fehlen Verwandte der ersten Ordnung (also Kinder/Enkel). Dann treten Verwandte der zweiten Ordnung ein: Eltern des Erblassers – und wenn diese vorverstorben sind, deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen/Nichten).

Damit ist klar: Ohne Testament erbt der überlebende Ehegatte bei kinderlosen Ehepaaren nicht automatisch 100 %, sondern je nach Güterstand typischerweise ¾ (Zugewinngemeinschaft) oder ½ (ohne Zugewinnausgleichskomponente), während der Rest an die Familie des Verstorbenen fällt.

  1. Gesetzliche Quoten bei kinderloser Ehe in Zugewinngemeinschaft (der Regelfall)

Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für diesen Fall enthält das Gesetz einen „pauschalen Zugewinnausgleich im Todesfall“.

  • 1371 Abs. 1 BGB lautet:

„Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt.“

 

Folge: Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern/Geschwister) erbt der überlebende Ehegatte ½ nach § 1931 Abs. 1 BGB plus ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB, also insgesamt ¾.

Der verbleibende Anteil ¼ geht an die Verwandten der zweiten Ordnung, also häufig an Eltern oder – wenn ein Elternteil verstorben ist – an Geschwister/deren Kinder.

  1. Warum das in der Praxis eskaliert: Immobilie im Nachlass + externe Gläubiger (Sozialhilfe)

Gerade bei Ehepaaren mit selbst bewohntem Haus ist der Nachlass oft „immobilienlastig“: viel Wert, wenig Liquidität. Wenn dann ein gesetzlicher Miterbe (z. B. Vater, Mutter oder Geschwister des Verstorbenen) beteiligt ist, entsteht eine Erbengemeinschaft.

Das ist juristisch eine Zwangsgemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Eine Erbengemeinschaft kann zwar vernünftig verwaltet werden – aber wenn ein Miterbe wirtschaftliche Interessen verfolgt oder ein Dritter Zugriff nimmt, wird es unerquicklich.

Hier kommt der Sozialhilfeträger ins Spiel: Wenn etwa ein Elternteil des verstorbenen Ehegatten im Pflegeheim ist und Sozialhilfe erhält, prüft das Amt regelmäßig, ob Vermögen vorhanden ist oder realisiert werden kann. Ist der Elternteil (oder dessen Erbteil) irgendwie beteiligt, wird der Erbteil häufig als „einsetzbares Vermögen“ gesehen – und es entsteht Druck auf die Nachlassabwicklung.

In vielen Fällen lautet das Ergebnis: Die Immobilie muss verwertet werden, wenn der überlebende Ehegatte den Miterben nicht auszahlen kann. Das ist genau die Konstellation, die im Alltag als „der lange Arm des Sozialhilfeträgers“ erlebt wird.

 

  1. Typischer Ausgangsfall (klassisch aus der Beratungspraxis)

Ein kinderloses Ehepaar lebt im Einfamilienhaus, das (wirtschaftlich oder rechtlich) dem verstorbenen Ehegatten zuzurechnen ist. Der verstorbene Ehegatte hat noch einen Vater, der im Pflegeheim lebt. Heimkosten werden (teilweise) vom Sozialhilfeträger getragen.

Stirbt der Ehegatte, entsteht ohne Testament die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte wird zwar Haupterbe, aber der Vater erbt eine Quote. Diese Quote kann – oberhalb von Schonvermögen – als verwertbares Vermögen betrachtet werden, sodass der Sozialhilfeträger auf Realisierung drängt.

Ergebnis: Der überlebende Ehegatte muss unter Umständen das Haus belasten oder verkaufen, um auszuzahlen. Eine klassische Überraschung – aber rechtlich folgerichtig.

 

  1. Schonvermögen und „selbst bewohntes Haus“: Keine automatische Rettung

Häufig hören wir: „Aber das Haus ist doch geschützt, weil es selbst bewohnt ist.“

So einfach ist es nicht.

Der Sozialhilfeträger prüft, ob Vermögen einzusetzen ist (§ 90 SGB XII). Zwar gibt es Schonvermögen, und selbst bewohntes Wohneigentum kann unter Umständen privilegiert sein. Doch entscheidend ist die genaue Konstruktion: Wem gehört die Immobilie? Wem gehört der Erbteil? Welche Ansprüche bestehen? Schon eine Beteiligung in einer Erbengemeinschaft kann wirtschaftlich verwertbar sein.

  1. Gestaltungslösungen: Wie wir kinderlose Ehepaare mit Immobilie traditionell absichern

Die gute Nachricht: Das Risiko lässt sich rechtssicher beherrschen – wenn man rechtzeitig gestaltet. Die klassische erbrechtliche Gestaltung folgt dabei seit Jahrzehnten denselben bewährten Leitlinien: klare Erbeinsetzung, klare Absicherung des Ehegatten, klare Begrenzung fremder Zugriffe.

Entscheidend ist regelmäßig eine Kombination aus:

Erstens: Testamentarischer Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten (um überhaupt Erbengemeinschaften mit Eltern/Geschwistern zu vermeiden).

Zweitens: Vermächtnis- oder Pflichtteilssteuerung, um ungewollte Liquiditätsabflüsse zu reduzieren.

Drittens: bei Immobilien: belastbare Regelung zur Zuordnung (gegebenenfalls Vor- und Nacherbschaft oder Nießbrauch-/Wohnrechtsgestaltung), je nachdem, wie Vermögen in der Familie bleiben soll.

Gerade für kinderlose Ehen ist die Gestaltung oft besonders wichtig, weil andernfalls der Nachlass „nach oben“ in die Herkunftsfamilie abfließt – und damit auch in deren wirtschaftliche Risiken.

 

  1. Rechtsprechung: Rückforderung/Verwertung verschenkter Immobilien im Elternunterhalt

In der sozialhilferechtlichen Praxis spielt außerdem die Frage eine Rolle, ob verschenkte Immobilien über einen Rückforderungsanspruch wieder „aktiviert“ werden können (z. B. nach § 528 BGB). Der BGH hat hierzu wichtige Leitlinien gesetzt:

Der BGH hat entschieden, dass sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht dadurch erhöht, dass wegen einer verschenkten, selbst genutzten Immobilie (mit Nießbrauchsvorbehalt) ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB angenommen wird. Mit anderen Worten: Der Sozialhilfeträger kann nicht ohne Weiteres so tun, als stünde dieses Vermögen wieder zur Verfügung.

Der BGH hat die Grundsätze fortgeführt und klargestellt, dass diese Maßstäbe auch gelten, wenn beide Ehegatten gegenüber ihren jeweiligen Elternteilen unterhaltspflichtig werden. Dadurch wurde die Berechnung der Leistungsfähigkeit in Doppelbelastungssituationen präzisiert und die Reichweite der Anrechnung von Rückforderungsansprüchen begrenzt.

 

  1. Unser Fazit: Bei Kinderlosigkeit ist ein Testament kein Luxus, sondern Pflicht

Bei kinderlosen Ehepaaren mit Immobilie ist die gesetzliche Erbfolge oft nicht das, was die Eheleute wollen. Sie führt klassisch zu Beteiligungen der Herkunftsfamilie – und öffnet im ungünstigen Fall Flanken für wirtschaftliche Dritte, insbesondere wenn Pflege- und Sozialhilfethemen im Raum stehen.

Wir sehen in der Praxis immer wieder: Die sauberste Lösung ist die traditionelle und seit Jahrzehnten bewährte erbrechtliche Gestaltung, also ein klar formuliertes Ehegattentestament, das Immobilie und Versorgungslinie eindeutig ordnet und Streit sowie Zwangsverwertung vorbeugt.

 

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
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