Viele Eltern erleben in der heutigen Zeit, dass der Kontakt zu einem erwachsenen Kind über Jahre hinweg abbricht, sich das Verhältnis zunehmend verhärtet und selbst grundlegende familiäre Bande kaum noch bestehen. Die Frage, ob ein solcher Kontaktabbruch den Pflichtteilsanspruch mindern oder sogar ausschließen kann, beschäftigt zunehmend auch die öffentliche Diskussion. Juristisch bleibt jedoch zu betonen, dass das Pflichtteilsrecht tief in der deutschen Rechtsordnung verwurzelt ist und bewusst einen starken Schutz bietet. Der Gesetzgeber sah immer vor, dass Kinder als engste Angehörige selbst dann einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament übergangen werden. Nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausdrücklich, dass einem Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, der Pflichtteil zusteht, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Dieses Recht knüpft nicht an die Qualität der familiären Beziehung an, sondern an die Abstammung.
Wer also ein Kind testamentarisch enterbt, bewirkt zunächst lediglich dessen Ausschluss aus der Erbfolge; der Pflichtteilsanspruch bleibt davon unberührt. Dieser Anspruch kann nur dann entzogen werden, wenn ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt. § 2333 Abs. 1 BGB nennt die hierfür erforderlichen Tatbestände und macht deutlich, wie eng der Gesetzgeber diese Ausnahmen gefasst hat. Eine Pflichtteilsentziehung setzt schwere Verfehlungen voraus, etwa wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet, es körperlich misshandelt, sich eines schweren Vermögensdelikts schuldig macht oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Der bloße Abbruch des Kontakts, persönliche Distanz, Kränkungen oder ein langjähriger familiärer Zerwürfnis reichen dafür nicht aus. Selbst erhebliche Enttäuschungen oder moralische Verletzungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht.
In der Praxis führt diese Rechtslage häufig zu Überraschungen. Viele Eltern glauben, ein Testament reiche aus, um ein entfremdetes Kind vollständig vom Nachlass auszuschließen. Tatsächlich entsteht jedoch eine Vermögensposition, die unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und die der enterbte Abkömmling durch Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Erben durchsetzen kann. Nach § 2314 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter sogar ein detailliertes Nachlassverzeichnis verlangen und notfalls die Erstellung durch einen Notar erzwingen. Das bedeutet, dass selbst ein Kind, zu dem keinerlei Kontakt mehr besteht, umfassende Einblicke in die Vermögensverhältnisse des Erblassers erhält und seinen Anspruch rechtlich geltend machen kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige Nachlassplanung unerlässlich, wenn Konflikte bestehen oder Wert darauf gelegt wird, bestimmte Vermögensstrukturen zu schützen. Eine juristisch präzise Gestaltung des Testaments, ergänzt durch lebzeitige Übertragungen, Nießbrauchsrechte oder Pflichtteilsreduktionsstrategien, kann helfen, Streit zu reduzieren und zugleich sicherzustellen, dass der Nachlass nicht entgegen dem letzten Willen verteilt wird. In seltenen Fällen kommt auch eine Pflichtteilsentziehung in Betracht, doch diese muss nach § 2336 BGB im Testament klar und nachvollziehbar begründet werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Fehlende oder unzureichende Begründungen führen schnell zur Unwirksamkeit, sodass der Pflichtteil trotz gegenteiliger Absicht bestehen bleibt.
Wir empfehlen daher, frühzeitig Ordnung in die erbrechtliche Gestaltung zu bringen. Wer Wert auf klare Vermögensverhältnisse legt, sollte sich umfassend beraten lassen und die individuelle familiäre Situation, die rechtlichen Grenzen sowie mögliche Alternativen genau prüfen. So lässt sich vermeiden, dass ein entfremdetes Kind kraft Gesetzes Ansprüche erhält, die dem Willen des Erblassers widersprechen. Wir begleiten Sie mit der nötigen Diskretion und Erfahrung, um rechtssichere Lösungen zu entwickeln, die auch in emotional belasteten Familiensituationen Bestand haben und den Nachlass zuverlässig schützen.
Lassen Sie sich beraten – Ihr Erbe ist unser Anliegen . Unsere erfahrene Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht kämpft für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung!
Kontaktieren Sie uns:
- HOTLINE WURZEN:03425 / 90020
- HOTLINE LEIPZIG:0341 / 9838980
- E-Mail:sekretariat@kanzlei-nussmann.de
gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
Bleiben Sie informiert – WhatsApp-Newsletter der KANZLEI NUSSMANN
Abonnieren Sie unseren kostenlosen WhatsApp-Newsletter und erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und aktuellen Rechtsprechung direkt auf Ihr Handy.
https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden
Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.