Sozialhilferegress: Schenkung und Pflegekosten vermeiden

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Ein im Volksmund verbreitetes Sprichwort lautet: „Lieber mit warmen Händen geben.“ Doch gerade bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten sollte dies gut durchdacht sein, insbesondere im Hinblick auf Pflegekosten, Heimunterbringung und den möglichen Sozialhilferegress. Immer häufiger reichen Rente und Pflegegeld nicht aus, um die anfallenden Pflegeheimkosten zu decken, sodass das Sozialamt einspringt.

Was passiert, wenn das eigene Vermögen nicht ausreicht?

Kann eine pflegebedürftige Person die Kosten nicht selbst tragen, übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten, sofern kein Schenkungswiderruf möglich ist. Um den Nachrang der Sozialhilfe sicherzustellen, kann das Sozialamt Ansprüche gegen Dritte für erbrachte sowie zukünftige Leistungen auf sich überleiten.

Besonders problematisch ist dies bei einer Verarmung des Schenkers. Hier kann das Sozialamt die Schenkung widerrufen und die übertragenen Werte zurückfordern, um die Unterhaltskosten des Bedürftigen zu decken. Dieser Rückforderungsanspruch bleibt selbst nach dem Tod des Schenkers bestehen.

Wann ist eine Rückforderung ausgeschlossen?

Eine Rückforderung der Schenkung ist ausgeschlossen, wenn:

  • Seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind.
  • Der Beschenkte selbst bedürftig ist und nach § 529 Abs. 2 BGB die Rückgabe verweigern kann.

Sozialhilferegress bei Immobilienschenkungen

Gerade bei der Schenkung von Immobilien oder Grundstücken ist Vorsicht geboten. Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen, die vom Sozialamt zurückgefordert werden können. Eine Immobilie ist ein unteilbares Objekt, sodass unter Umständen das gesamte Haus oder Grundstück zurückgegeben werden muss.

Expertentipp: Sozialhilferegress vermeiden

Um einen Sozialhilferegress im Pflegefall zu vermeiden, sollten Schenkungen wohlüberlegt sein. Möglich sind:

  • Leistungsverknüpfungen, z. B. wenn der Beschenkte bereits Pflege, Mitarbeit oder Bauleistungen erbracht hat.
  • Gegenleistungen wie Wohnrechte oder Nießbrauch, die den unentgeltlichen Anteil reduzieren.

Lassen Sie sich professionell beraten

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Immobilie zu Lebzeiten an Ihre Kinder zu übertragen oder Rechtsberatung zum Sozialhilferegress benötigen, steht Ihnen unsere Erbrechtsanwältin zur Seite.

Eine Beratung ist täglich bis 22 Uhr möglich – bundesweit! Vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin, einen Telefontermin oder senden Sie uns eine E-Mail.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

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