Steuerbefreiung für geerbtes Familienheim, auch wenn dieses weniger als zehn Jahre durch den Erben bewohnt wird

image_pdfimage_print

Für das Erbe des Familienheims gibt es gemäß § 13 I, 4b ErbStG eine Steuerbefreiung, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall zu Wohnzwecken nutzt . Wie  der BFH( Bundesfinanzhof) am 01.12.2021 entschied,  gilt diese Steuerbefreiung auch, wenn die Nutzung vorzeitig beendet wird.

Entschieden wurde darüber, ob eine Steuerbefreiung bezüglich eines Familienheims gemäß § 13 I, 4b ErbStG rückwirkend aufgehoben werden sollte, wenn der Erwerber das Familienheim vor Ablauf  von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt. Laut BFH ist Vorschrift der Steuerbefreiung eng auszulegen. Folglich stellt sich die Frage, ob bei der Klägerin zwingende Gründe vorliegen, weshalb sie das Familienheim nicht mehr bewohnen konnte. Die Klägerin leidet an einer nach dem Tod ihres Ehemannes erstarkten Depression, weswegen sie in ärztlicher Behandlung ist. Für das FG ( Finanzgericht) Münster ist dies für eine Ausnahme für die Steuerbefreiung  unzureichend.

Diese Auffassung teilt der Senat des BFH nicht. Die Vorschrift des § 13 I, 4b, 5 ErbStG beziehe sich ausschließlich auf das erworbene Familienheim. Die Auslegung des FG Münster verfehlt laut BFH den Zweck der Begünstigung,  den familiären Raum und das Familiengebrauchsvermögen zu schützen.

Ein zwingender Grund  für eine Fortgeltung der Steuervergünstigung trotz Beendigung der Nutzung des Familienheimes vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Erbfallliegt laut BFH vor, wenn dem Erwerber nicht mehr zuzumuten ist, das Familienheim weiter selbst zu nutzen. Eine Gesundheitsschädigung wie die Depression der Klägerin, kann nach umfassender Betrachtung und ärztlicher Einschätzung als zwingender Grund angesehen werden.  Der Anwalt für  Erbrecht und Steuerrecht rät, vor einem Auszug aus dem ererbten Familienheim sollte man umfangreiche Beweise sichern und Argumente prüfen um eine rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung gegenwirken zu können.

Wir schlagen vor, Sie zu Ihrer konkreten Pflichten und Rechten im Erbfall,   beim Berliner Testament, für den  Erbvertrag im Detail zu beraten täglich bis
22 Uhr – bundesweit.

Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Für persönliche Terminabsprachen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sie erreichen unsere

HOTLINE * WURZEN 03425 / 90020
HOTLINE * LEIPZIG: 0341 / 9838980
MAIL * sekretariat@kanzlei-nussmann.de

 M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

 Erhalten Sie regelmäßig von der Kanzlei Nussmann die wichtigsten Informationen zu Gesetzesänderungen, Steuertipps und der aktuellen Rechtsprechung ganz einfach via WhatsApp.

 

https://wa.me/4934258297349?text=KANZLEI+NUSSMANN+NEWS+-+anmelden

Einfach den QR-Code scannen oder den Link anklicken und direkt in WhatsApp für den Newsletter anmelden.

 

Nach oben scrollen
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner