Der BGH hat aktuell am 10. April 2024 entschieden, dass im Wechselmodells von nicht miteinander verheirateten Elternteilen beide berechtigt sind, den Unterhaltsanspruch des jeweiligen anderen Elternteils gerichtlich geltend zu machen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es hierfür nicht.
Der Fachanwalt für Familienrecht erläutert, für Ehegatte bedarf es des Ergänzungspflegers. Soweit aber die Eckpunkte des Bundesministerium der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechtes „ ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“ vom 24.8.2023 in geltendes Recht umgesetzt werden, ist davon auszugehen, dass die selbständige Klagebefugnis im Wechsel Modell auch für verheirate Eltern anwendbar ist.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
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