Viele Eltern geraten heute in die Situation, dass ihre volljährigen Kinder trotz Schulabschluss weiterhin zu Hause leben, Ausbildungsgänge wechseln, Studienrichtungen ausprobieren oder Phasen der Orientierung in Anspruch nehmen, ohne dass klare Fortschritte erkennbar sind. Gleichzeitig steigen Lebenshaltungs-, Miet- und Energiekosten spürbar, sodass die Frage, ob und wie lange Unterhalt tatsächlich geschuldet ist, nicht nur aus juristischer, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht an Bedeutung gewinnt. Das Gesetz knüpft den Anspruch erwachsener Kinder nicht an deren Alter, sondern an deren Ausbildungsweg. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, und für volljährige Kinder konkretisiert § 1610 Abs. 2 BGB diese Pflicht, indem dort festgelegt wird, dass der Unterhalt denjenigen Lebensbedarf umfasst, der zur Ausbildung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass ein junger Erwachsener eine ernsthaft betriebene, zielgerichtete und in angemessener Zeit abgeschlossene Berufsausbildung erhalten kann.
Voraussetzung ist jedoch stets, dass das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und erkennbarer Zielstrebigkeit verfolgt. Verlängerungen, Studiengangswechsel oder Wartezeiten können gerechtfertigt sein, wenn sie nachvollziehbar begründet werden können, etwa bei besonderen Belastungen, fehlenden Studienplätzen oder gesundheitlichen Hindernissen. Nicht gedeckt sind hingegen längere Phasen der Untätigkeit, bloße Orientierung ohne ernsthafte Bemühungen oder der Abbruch mehrerer Ausbildungen ohne überzeugende Gründe. Ein volljähriges Kind ist verpflichtet, die Ausbildung so zu gestalten, dass sie in realistischem zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden kann. Nimmt es diese Pflicht nicht ernst, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Zugleich schuldet ein erwachsenes Kind umfassende Mitwirkung: Es muss seine Ausbildungsfortschritte belegen, Immatrikulations- und Leistungsnachweise vorlegen und seine Bewerbungs- und Ausbildungsbemühungen dokumentieren. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, können Eltern eine Reduzierung oder Einstellung der Zahlungen rechtlich durchsetzen.
Eltern haben zudem ein Recht auf Klarheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Kindes. Nach § 1605 BGB ist jeder Unterhaltsberechtigte zur Auskunft verpflichtet. Das bedeutet, dass ein volljähriges Kind seine Einkünfte, BAföG-Leistungen, Ausbildungsvergütungen oder Nebenjobs offenlegen muss. Verschweigt es Einkünfte oder weigert sich, Auskunft zu geben, kann der Unterhaltsanspruch bereits aus diesem Grund entfallen. Zu beachten ist auch, dass bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig sind; Betreuungsunterhalt entfällt, sodass auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, finanziell herangezogen wird.
In der Praxis erleben wir häufig, dass Eltern über Jahre hinweg zahlen, ohne ihre Rechte zu kennen oder die erforderlichen Nachweise einzufordern. Viele scheuen die Auseinandersetzung oder glauben, sie seien rechtlich verpflichtet, jede Form der beruflichen Neuorientierung zu finanzieren. Tatsächlich ist das Unterhaltsrecht jedoch klar strukturiert: Eine ersthafte Ausbildung wird unterstützt, ein missbräuchliches Ausnutzen der Elternpflicht jedoch nicht. Gerade bei Studienabbrüchen, mehrfachen Wechseln, ausbleibenden Leistungsnachweisen oder bloßen Interessenexperimenten ist eine genaue Prüfung geboten. Wir helfen Ihnen dabei, die Situation rechtlich einzuordnen, den tatsächlichen Ausbildungsstand zu bewerten und gegebenenfalls klare Grenzen zu setzen.
Wer frühzeitig reagiert, verhindert, dass sich Fehlentwicklungen verfestigen oder Unterhaltsansprüche über Jahre zu Unrecht weiterlaufen. Wir beraten Sie umfassend dazu, ob Ihr Kind tatsächlich unterhaltsberechtigt ist, wie Sie Auskünfte rechtssicher einfordern und wie eine Kürzung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen juristisch sauber umgesetzt werden kann. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine ruhige, gut vorbereitete Vorgehensweise häufig zu klaren Lösungen führt, ohne dass es zu vermeidbaren familiären Konflikten kommt. Wir begleiten Sie zuverlässig, diskret und mit der rechtlichen Sorgfalt, die sich in vielen Jahrzehnten bewährt hat.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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