Verlust des steuerfrei Betrages bei Pflichtteils Strafklauseln

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Ein kleiner Fehler im Testament kann schnell teuer werden. Gerade die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel wird oft falsch gestaltet – mit erheblichen steuerlichen Nachteilen. Mit intelligenter Gestaltung verhindern Sie den Verlust wertvoller Steuerfreibeträge.

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel und warum birgt sie steuerliche Risiken?

Viele Ehegatten entscheiden sich für ein gemeinsames Testament, häufig das Berliner Testament. Eine häufig genutzte Klausel ist dabei die Pflichtteilsstrafklausel. Ziel dieser Klausel: Kinder sollen motiviert werden, nach dem Tod des ersten Elternteils auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils zu verzichten. Typische Formulierungen lauten:

„Verzichtet das Kind beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils auf seinen Pflichtteil, erhält es beim Tod des letztversterbenden Elternteils ein Vermächtnis in Höhe seines damaligen Pflichtteils.“

Was zunächst familienfreundlich klingt, birgt jedoch ein erhebliches steuerliches Risiko.

Steuerfalle Pflichtteilsstrafklausel: Verlust des ersten Steuerfreibetrags

Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) wird ein solches Vermächtnis steuerlich wie eine Nacherbschaft behandelt. Die Konsequenz ist gravierend:

  • Das Kind kann nur den Steuerfreibetrag (400.000 €) des zuletzt verstorbenen Elternteils nutzen.

  • Der Freibetrag des zuerst verstorbenen Elternteils geht vollständig verloren.

Die Finanzbehörden berücksichtigen nicht den theoretischen Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Todesfall, sondern ausschließlich das tatsächliche Vermächtnis nach dem zweiten Todesfall.

Beispiel: Wie eine gut gemeinte Klausel teuer wird

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Problematik:

  • Die Eltern bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben.

  • Das Kind verzichtet beim Tod der Mutter auf den Pflichtteil.

  • Beim Tod des Vaters erhält das Kind ein Vermächtnis in Höhe des ursprünglichen Pflichtteils.

Das Ergebnis: Nur der Steuerfreibetrag beim Tod des Vaters wird berücksichtigt. Die ursprünglich möglichen 800.000 € (zweimal 400.000 €) reduzieren sich auf einmal 400.000 €. Dies führt zu vermeidbaren Steuerzahlungen.

Intelligente Gestaltung des Testaments sichert beide Freibeträge

Als erfahrene Fachanwälte für Erbrecht empfehlen wir dringend, Pflichtteilsstrafklauseln steuerlich sorgfältig zu gestalten. Mit einer durchdachten testamentarischen Regelung können beide Steuerfreibeträge optimal genutzt werden. Dies vermeidet unnötige Erbschaftsteuern und bewahrt gleichzeitig den Familienfrieden.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
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