Verteilungstestament – wer ist Erbe bei der Zuwendung von Einzelgegenständen?

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Einen der größten Konfliktherde im Erbrecht stellt ein so genanntes Verteilungstestament dar, wenn  Erblasser in ihrem Testament keine Erben benennen, sondern nur einzelne Gegenstände an Einzelpersonen zuwenden. Ob damit eine Erbeinsetzung, eine Erbeinsetzung nach Quoten oder die Geltung der gesetzlichen Erbfolge mit Anordnung von Vermächtnissen und/oder Teilungsanordnungen usw. gemeint ist, ist Auslegungsfrage. 

  • 2087 II BGB sieht vor, dass der Bedachte, dem nur einzelne

Gegenstände zugewendet sind, im Zweifel nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer sein soll (BayObLG, BeckRS 1990, 30887932).

Nach der Rechtsprechung soll nur ein Alleinerbe bestimmt sein , wenn der Wert des zugewendeten Einzelgegenstands den Wert des Restnachlasses „ganz erheblich“ übertrifft, wozu das Wertverhältnis zwischen dem zugewendeten Einzelobjekt und dem restlichen Gesamtnachlass zu bilden ist; in diesen Fällen wird ein „Gesamtverfügungswille“ des Erblassers erkennbar.

Erreicht der Wert des Einzelgegenstands die 80 %-Grenze im Verhältnis zum Gesamtnachlasswert, nimmt die Rechtsprechung in der Regel eine Alleinerbeinsetzung an (BGH, ZEV 2000, 195: 84 %; BayObLG, NJW-RR 2000, 888; OLG Celle, BeckRS 2002, 30273735: 83 %).

Ihr Testament sollte in keinem Fall den Erben oder möglichen Vermächtnisnehmern Streitpotenzial dazu geben , Ihren Willen auszulegen. Ihr  Testament muss Ihren Willen klar und ohne Widerspruch zum Ausdruck bringen.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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