Vorsicht, Steuerfalle Familienheim

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Der Fachanwalt für Erbrecht, der Kanzlei Nussmann weist auf eine grobe Steuerfalle hin. Weit bekannt ist die Steuervergünstigung beim Vererben des Familienheimes. Der Erbe wird für dieses Familienheim von der Erbschaftssteuer befreit, wenn er zehn Jahre ab dem Erbfall im Familienheim wohnt.

Der Anwalt für Erbrecht erläutert einen einfachen Fall. Eheleute setzten sich als Erben ein. Ein wesentlicher Bestandteil des Nachlasses ist das Familienheim. Der überlebende Ehegatte wohnt im Familienheim und erhält die Steuerbefreiung.

Nun will der überlebende Ehegatte das Vermögen regeln, um den Anfall von hoher Erbschaftssteuer für das Kind zu vermeiden. Er überträgt das Familienheim auf das Kind und behält sich den Nießbrauch vor. 

Der Bundesfinanzhof entscheidet, hierdurch entfällt der Erbschaftssteuer Freibetrag . Das Erbe des Familienheimes ist voll zu versteuern. 

Der Bundesfinanzhof fordert für die Steuerbefreiung des Familienheimes nicht nur die zehnjährige Nutzung durch den Erben, sondern auch, dass der Erbe zehn Jahre Eigentümer des Familienheimes  bleibt.

Vermeiden Sie Steuerfallen und besprechen Sie die Vermögensnachfolge mit dem Fachanwalt für Erbrecht der Kanzlei Nussmann . Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.

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gez. M. Peper
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Zertifizierte Mediatorin

 

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